Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBLA_ST_20150128_4Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9 „Radiologische Leistungen/bildgebende Diagnostik, strahlentherapeutische Leistungen, diagnostische und therapeutische Leistungen mit radioaktiven Stoffen“.
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Patientinnen/Patienten, welche über eigenen Wunsch in die Sonderklasse in den allgemeinen Landeskrankenanstalten in der Steiermark aufgenommen werden, haben neben den Pflegegebühren und den Zuschlägen hierzu auch Sondergebühren zu entrichten.“
„(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
„(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 457,20 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
Aufenthaltsdauer
Prozentsatz vom Basisbetrag
gerundeter Betrag in Euro
1 Pflegetag
50
228,60
2 Pflegetage
50
228,60
3 Pflegetage
75
342,90
4 Pflegetage
75
342,90
5 Pflegetage
90
411,50
6 Pflegetage
90
411,50
7 Pflegetage
100
457,20
8 Pflegetage
100
457,20
9 Pflegetage
100
457,20
10 Pflegetage
110
503,00
11 Pflegetage
110
503,00
12 Pflegetage
120
548,70
13 Pflegetage
120
548,70
14 Pflegetage
130
594,40
mehr als 14 Pflegetage
130
594,40“
„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:
Gruppe
Betrag in Euro
Gruppe I
33,20
Gruppe II
63,70
Gruppe III
117,20
Gruppe IV
246,60
Gruppe V
406,00
Gruppe VI
565,60
728,40
Gruppe VII
877,80
Gruppe VIII
1 160,40
1 596,20“
„(7a) Für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapien (ESWT) ist neben der Tagesgebühr eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 181,90 Euro zu verrechnen.“
„(8) Bei der Durchführung von Narkosen durch eine Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie oder durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der unter Aufsicht und Anleitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Anästhesiologie steht, ist ein Zuschlag von 48 % zu der nach den jeweiligen Operationsgruppen verrechneten Arztgebühr bzw. des in Abs. 7a genannten Pauschalbetrages zu leisten. Wenn jedoch mehrere Eingriffe, die unter einer einzigen Vorbereitung und Schmerzbetäubung durchgeführt wurden, einzeln verrechnet werden (Abs. 3), ist der Anästhesiezuschlag nur von der Arztgebühr der höchsten verrechneten Operationsgruppe bzw. des in Abs. 7a genannten Pauschalbetrages zu berechnen.
(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen ausgenommen die in den §§ 8, 9 und 10 genannten Leistungen sowie die Labor und Pathologiepauschale werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
20,00
für den 11. bis 20. Tag je
16,30
für den 21. bis 30. Tag je
13,80
ab dem 31. Tag je
10,20
§ 5 Abs. 11 enfällt.
§ 6 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Leistungen auf den nicht operativen Abteilungen ausgenommen die in den §§ 8, 9 und 10 genannten Leistungen sowie Labor und Pathologiepauschale werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
31,10
für den 11. bis 20. Tag je
25,00
ab dem 21. Tag je
15,70
(3) Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der Herz-Lungen-Maschine unterzogen werden, ist neben der Tagesgebühr ein Pauschalbetrag (Herzpauschale) zu verrechnen. Diese Herzpauschale beträgt 832,20 Euro.“
„(1) Das Labor-/Pathologiepauschale beträgt je Fall 126,90 Euro.“
„(1) Jede im Interesse der Patientin/des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch eine/einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Ärztin/Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 31,50 Euro.“
„(2) Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile an den strahlentherapeutischen Leistungen werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die strahlentherapeutischen Leistungen 0,1111 Euro beträgt. Werden derartige Leistungen nicht von einer Fachärztin/einem Facharzt (Fachärztin/Facharzt für Radiologie, Fachärztin/Facharzt für Medizinische Radiologie Diagnostik, Fachärztin/Facharzt für Strahlentherapie Radioonkologie) erbracht, so verringert sich die zu verrechnende Arztgebühr um 10 Prozent.“
„(5) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 256,00 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(6) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 569,90 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“
„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Leistung
Betrag in Euro
28,90
25,20
78,90
62,20
6,40
78,90
62,20
466,70
466,70
835,90
835,90
835,90
835,90
933,00
933,00
„(5) Im Interesse einer Vereinfachung der EDV-unterstützten Abrechnung ist der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten ermächtigt, anstelle der in dieser Verordnung festgesetzten Tarife, die gem. § 79 StKAG auf volle 10 Cent gerundet sind, die als Grundlage für die Rundung kostendeckend ermittelten Tarife zu verrechnen.“
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. …..treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 6, § 5 Abs. 1, 7a, 8 und 9, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 5 sowie die Anhänge A, C, D und E mit 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 Abs. 11 außer Kraft.“
„130Photodynamische Therapie (PDT) ohne Injektion
131Injektion ohne PDT, operativ
132PDT mit Injektion, operativ“
Gruppe 00.00: pro Untersuchung
€
20,10
Gruppe 10.00: pro Untersuchung
€
37,20
Gruppe 20.00: pro Untersuchung
€
76,90
Gruppe 30.00: pro Untersuchung
€
127,40
Lokalisation und Dosimetrie; pro erforderlicher Dosisbestimmung, einmal pro Serie
€
67,30
€
101,30
€
8,70
€
17,10
€
30,70
€
15,90
€
30,70
€
40,30
€
6,90
€
15,90
€
5,60“
A) konservierend:
€
13,60
€
8,50
€
25,50
€
19,10
€
11,90
€
6,70
€
18,70
€
25,50
€
10,70
€
72,90
€
51,10
€
102,10
€
12,50
€
17,80
€
42,10
€
26,20
€
38,90
€
69,50
€
10,70
€
23,90
B) Prothetik
€
16,30
€
87,00
€
33,60
€
16,30
€
12,20
€
31,30
€
33,60
€
45,30
€
54,00
€
87,10
€
39,60
€
50,70
€
65,80
€
58,30
€
72,20
€
222,20
€
58,60
€
63,80
€
145,40
€
231,20
€
134,70
€
46,60
€
23,70
€
43,20
€
289,90
€
174,30
€
289,70
€
216,80
€
145,30
€
231,20
€
40,60
€
43,40
€
16,30
€
23,40
Die oben genannten Gebührensätze für technische Gold- und Stahlarbeiten verstehen sich ohne Kosten für das angewendete Edelmetall; diese sind gesondert in Rechnung zu stellen.
€
23,40
€
58,30
€
54,80
€
55,70
€
129,90
€
115,80
Werden Leistungen in mehreren Sitzungen erbracht, so gelten die Gebühren für die ganze Behandlungsdauer (z. B. Gesichtsprothese).“
€
13,10
€
26,30
€
39,40
€
80,80
€
41,40
€
100,50
€
116,20
€
116,20
(1) Die Tarifposition Ia ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).
(2) Die Tarifposition Ib ist pro Fall und Aufenthalt maximal drei Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).
(3) Die Tarifposition Ic ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.
(4) Die Tarifposition II ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.
(5) Die Tarifpositionen IIIa und IIIb sind pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
(6) Die Tarifposition IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
(7) Die Tarifposition V ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
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