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Auf Grund des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 24a Abs. 2, § 25a Abs. 2 und § 46 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird verordnet:
Dieser Abschnitt regelt
Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.
Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:
(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn
(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 24 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
(1) Für auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 2.600 Euro gewährt.
(2) Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.
(1) Sind auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt.
(3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen.
(4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a StBHG begrenzt.
(5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Dolmetschtätigkeit für die österreichische Gebärdensprache wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt
(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
(1) Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 60 Euro.
(4) Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
(5) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
(1) § 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
(2) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. /2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.
(3) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.
(4) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2015 gewährt.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2015 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2015 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:
Kurz-bezeichnung:
Grad der Beeinträchtigung:
Art:
Euro:
II. Teilstationäre LA:
A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ
BT-TWS BHG
1.) leicht
TS
60,92
2.) mittel
TS
77,72
3.) hoch
TS
132,34
4.) höchst
TS
184,85
B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur
BT-TS BHG
3.) hoch
TS
149,15
4.) höchst
TS
201,66
C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining
EGH-AT BHG
TS
53,57
D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung)
EGH-WS BHG
TS
72,48
E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
EGH-BETR
TS
48,32
V. Teilstationäre LA:
A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen
BT PSY
TS
97,54
B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik
EGH-Di PSY
PS
1.342,33
C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung
EGH-KF PSY
TS
73,28
(9) Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:
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