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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z. 9 lit. g wird die Wortfolge „gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz“ durch die Wortfolge „gemäß dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz“ ersetzt.
§ 2 Z. 10 lit. c dritter und vierter Spiegelstrich lautet:
§ 4 lautet:
Die Förderungsmittel werden durch Leistungen des Landes Steiermark nach Maßgabe der im jeweiligen Landesbudget entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel aufgebracht.“
„(2) Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2. Sie erhöht sich für die zweite Person um 20 m2 und ab der dritten Person um je 10 m2. Diese nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann in Härtefällen erhöht werden. Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die prozentuelle Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen festzusetzen. Mitwohnende nahestehende Personen müssen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 nicht erfüllen. Bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen sowie deren Einkommen, – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.“
In § 19 Abs. 5 lit. a wird das Wort „isbesondere“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.
§ 51 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für im Rahmen der Förderungsprogramme 2015 bis einschließlich 2019 nach dem II. Hauptstück geförderte Wohnungen darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Für Mietwohnungen, deren Bewohner durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20 % eingesetzt werden (den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt), darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 60 % des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. In Jahren, in denen keine Anpassung des Richtwertes vorgesehen ist, kann der Hauptmietzins jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.“
In § 52 Abs. 6 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
§ 55 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 52 Abs. 6 Z 5 gilt in den Fällen, in denen die Förderungszusicherung ab dem der Kundmachung folgenden Tag ausgestellt worden ist.“
„(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 157/2014 treten in Kraft: § 2 Z 9 lit. g, § 2 Z. 10 lit. c, § 4, § 10 lit. c drittter und vierter Spiegelstrich, § 19 Abs. 2, 3 und 5 lit. a, § 51 Abs. 5, § 52 Abs. 6 Z.5 und § 55 Abs. 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014.“
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