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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweils für die nächstfolgende Jagdpachtperiode (Jagdpachtzeit oder Jagdperiode) stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.“
(1) Wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung beschließt, dass das Gemeindejagdgebiet in der Weise aufzuteilen ist, dass einzelne oder mehrere aneinander grenzende Katastralgemeinden selbständige Jagdgebiete (Katastralgemeindejagden) bilden oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu genehmigen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. In keinem Falle dürfen dadurch Jagdgebiete unter 115 Hektar jagdlich nutzbarer Fläche entstehen. Als jagdlich nicht nutzbar gelten Grundstücke, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildtierhaltung umzäunt sind (§ 2 Abs. 2 und 3) und Flächen, auf denen die Jagdausübung verboten ist (§ 55 Abs. 2 und 3).
(2) Die zum Zeitpunkt einer Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden bestehenden Jagdpachtverträge und Jagdgebiete bleiben bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode aufrecht. Ebenso behalten die Feststellungsbescheide für diese bestehenden Jagdgebiete, sofern keine Änderungen der Jagdgebietsflächen eintreten (z. B. durch Eigenjagdgebietsvergrößerung), ungeachtet der Änderung der Gemeindezugehörigkeit und der Verwaltungseinheit (Gemeinde/ Katastralgemeinde), ihre Geltung bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode. Mit dem Ende der laufenden Jagdpachtperiode sind die der neuen Gemeinde zugehörigen Gebiete entweder als eigenständiges KG-Jagdgebiet oder mit der bestehenden Gemeinde– oder einer KG-Jagd der neuen Gemeinde zusammenzulegen und als Jagdgebiet festzustellen und zu verpachten.
(3) Entstehen bei Aufteilung einer Gemeinde Gebiete, die in weiterer Folge nicht als selbständige Jagdgebiete verpachtet werden können, so können diese Gebiete nach Ende der laufenden Jagdpachtperiode mit Zustimmung des neuen Gemeinderates und der Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdgebietes für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode an diese Jagdausübungsberechtigten verpachtet werden. Diese Verpachtung ist von der Gemeinde der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Änderung des Feststellungsbescheides mitzuteilen. Kommt eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zustande, ist für diese Flächen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindejagd, der diese Flächen bei der Aufteilung zugewiesen wurden, ein Jagdverwalter gemäß § 73 zu bestellen.“
Bei Vereinigung von Gemeinden oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden treten jeweils die neuen Gemeinden hinsichtlich der ihnen zugeschlagenen Grundstücksflächen in die bestehenden Jagdpachtverträge als Rechtsnachfolger ein.“
„(3b) Ändern sich die Grenzen von Verwaltungsbezirken, ändern sich auch die Grenzen der entsprechenden Jagdbezirke. Von diesen Grenzänderungen der Jagdbezirke bleiben jedoch die gewählten Bezirksjagdausschüsse bis zum Ablauf der restlichen Funktionsperiode unberührt.“
(1) § 9 zweiter Satz findet auf Jagdpachtperioden Anwendung, die nach dem 31. März 2028 beginnen.
(2) Jagdpachtperioden (§ 9), die erstmals nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 156/2014 festgesetzt werden, müssen mit 31. März 2028 enden.
(3) Wenn bei Gemeindevereinigungen oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden der Pachtvertrag für eine der bisher selbständigen Gemeinden abläuft, hat der neue Gemeinderat die ehemaligen Gemeindejagdgebietsflächen jeweils so zu verpachten, dass die Jagdpachtperiode (§ 9) bei Neuverpachtung am 31. März 2028 endet.“
Der bisherige § 83 bekommt die Bezeichnung „§ 84“.
§ 83 lautet:
Dieses Gesetz wurde mit LGBl. Nr. 23/1986 wiederverlautbart. Mit dem der Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 3. April 1986, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden.“
„(16) In der Fassung der 16. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 156/2014 treten § 9, § 11, § 11a, § 43 Abs. 3b, § 82e, § 83 und § 84 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
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