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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.“
„(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die
„(1) Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal von einer von der Landesregierung anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.“
„(2) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 Z 1 gelten:
§ 6 Abs. 3 bis Abs. 5 entfallen.
§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie eine gültige Bescheinigung gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 gleichwertig.“
„(1) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwenderinnen/ beruflichen Verwendern, welche über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, verwendet werden. Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender und Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e sowie § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen dürfen bis 25. November 2015 nur Pflanzenschutzmittel, die nicht als „giftig“ oder „sehr giftig“ gekennzeichnet sind, verwenden.“
„(3) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1.“
„(7) Bis 25. November 2015 dürfen im Haus- und Kleingartenbereich auch noch jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, bei denen die Eignungsprüfung für den Haus- und Kleingartenbereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit noch nicht erfolgt ist und die nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig), C (ätzend), „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“, Xn (gesundheitsschädlich) oder Xi (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind und die kein besonderes Gefährdungspotenzial für Naturhaushalt und Grundwasser aufweisen.“
„(1) In der Fassung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2013, sind das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 7 Z 1 und § 20 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2014 treten § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und Abs. 6, § 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 außer Kraft.“
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