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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2014, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird mit 1. Jänner 2015 wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird mit /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20141222_151/image002.pngwie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z. 12 lautet:
In § 1a wird das Zitat „§ 75 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 2 ersetzt,
Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dienststelle: Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung, Baubezirksleitungen, Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe).“
In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Rasse und ethnischen Herkunft“ durch die Wortfolge „der ethnischen Zugehörigkeit“ ersetzt.
Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.“
„(3) Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor
(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
„(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.“
Dem § 20 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
§ 28 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 49 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“
„(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem/der Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Der/Die Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er/Sie hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind durch Verordnung zu erlassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem/der Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“
§ 59 Abs. 4 Z 3 lautet:
§ 62 Abs. 2 lautet:
„(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“
„(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“
(1) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) zu gewähren, wenn er/sie sich der Pflege
(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Der/Die Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde zu melden.
(6) Die Zeit der Pflegekarenz nach Abs. 1 gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Teil II dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist.
(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.
(8) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz verfügen, wenn
„(3) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz
(1) Der/Die Bedienstete, der/die
(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.“
(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin/der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 5 anzuwenden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“
(10) Der/Die Bedienstete hat für Kinder seines/ihrer eingetragenen Partners/Partnerin nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 Anspruch auf Pflegefreistellung.“
„(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin zu verfügen,
(1) Dem/Der Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(3) Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt für einen Rechtsträger gemäß Abs. 1 tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“
„(3) Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin
In § 135 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
§ 135 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 141 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.“
„(3) Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2
In § 169 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Journaldienstzulage“ durch das Wort „Journaldienstvergütung“ ersetzt.
§ 176 Abs. 1 lautet:
(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
„(7a) Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach § 73a in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.“
§ 183 Abs. 5 entfällt.
Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:
(1) Dem Beamten/Der Beamtin gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug des Beamten/der Beamtin (§ 147 Abs. 1, § 255 Abs. 1) im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 163 einzurechnen ist.“
In § 187 Abs. 6 wird nach dem Zitat „St. MSchKG“ die Wortfolge „oder nach §§ 48b oder 48c“ eingefügt.
§ 190 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Entlohnungsschema S I, SIa oder SII kann nur angehören, wer
„(3) § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.
(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.“
(1) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
(2) In der Entlohnungsgruppe sI/4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:
Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:
im Entlohnungsschema SI
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
sI/1
sI/2
sI/3
sI/4
Euro
1
2.861,0
2.884,0
3.589,0
4.836,0
2
2.975,0
2.999,0
3.664,0
4.971,0
3
3.086,0
3.111,0
3.763,0
5.106,0
4
3.199,0
3.274,0
3.897,0
5.242,0
5
3.511,0
3.663,0
4.394,0
6.377,0
6
3.585,0
3.763,0
4.521,0
6.512,0
7
3.683,0
3.897,0
4.648,0
6.647,0
8
3.781,0
4.394,0
4.776,0
6.782,0
9
--
4.521,0
4.903,0
6.917,0
10
--
4.648,0
5.030,0
7.053,0
11
--
4.775,0
5.157,0
7.188,0
12
--
4.903,0
5.284,0
7.323,0
13
--
5.028,0
5.411,0
7.493,0
14
--
--
5.539,0
7.641,0
15
--
--
5.666,0
7.799,0
16
--
--
5.793,0
7.962,0
17
--
--
5.953,0
8.133,0
18
--
--
6.092,0
8.311,0
19
--
--
6.241,0
8.495,0
20
--
--
6,394,0
--
21
--
--
6.555,0
--
22
--
--
6.722,0
--
23
--
--
6.895,0
--
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.“
(1) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungs-stufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen.. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht der Assistenzarzt/die Assistenzärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte der Assistenzarzt/die Assistenzärztin über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihm/ihr bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.
(2) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4 überstellt.
(3) Der Facharzt/Die Fachärztin der/die neuerlich als Assistenzarzt/Assistenzärztin eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.
(4) Dem Oberarzt/Der Oberärztin gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5.
(5) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein Geschäftsführender Oberarzt/keine Geschäftsführende Oberärztin bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner/keine der Ärzte/Ärztinnen die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der/die erste Oberarzt/Oberärztin ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.
(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt/die Ärztin keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.“
§ 194 entfällt.
§ 195 lautet:
(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 80 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 111/2012 bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 61,1.
(3) § 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.“
Dem Facharzt/Der Fachärztin, der/die mit der Funktion
Sofern auf Grund von versorgungsnotwendigen und organisatorischen Gegebenheiten im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Ärzte/Ärztinnen, dem Betriebsrat und der jeweiligen Anstaltsleitung für Dienste an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht Normalarbeitszeit vereinbart wird, gebührt für die in dieser Zeit erbrachte Dienstleistung eine Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung. Diese beträgt für einen Dienst
Dem Arzt/Der Ärztin, der/die sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, um im Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/Abteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu sein, gebührt eine ärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von € 14,00 pro Stunde.“
(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.
(2) Die pauschalierte Vergütung ist abhängig von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe und beträgt pro Stunde:
im Entlohnungsschema SI
Entlohnungs-gruppe
Entlohnungs-stufe
Pauschalierter Stundenwert in Euro
sI/1
01
13,21
02
13,81
03
14,39
04
14,98
05
16,62
06
17,01
07
17,53
08
18,22
sI/2
01
13,21
02
13,81
03
14,39
04
14,98
05
16,62
06
17,01
07
17,53
08
18,22
09
20,81
10
21,47
11
22,13
12
22,79
13
23,46
sI/3
01
16,62
02
17,01
03
17,53
04
18,22
05
20,81
06
21,47
07
22,13
08
22,79
09
23,46
10
24,12
11
24,78
12
25,44
13
26,10
14
26,76
15
27,42
im Entlohnungsschema SI
Entlohnungs-gruppe
Entlohnungs-stufe
Pauschalierter Stundenwert in Euro
sI/3
16
28,08
17
28,92
18
29,64
19
30,41
20
31,21
21
32,05
22
32,92
23
33,82
SI/4
01
20,81
02
21,47
03
22,13
04
22,79
05
23,46
06
24,12
07
24,78
08
25,44
09
26,10
10
26,76
11
27,42
12
28,08
13
28,92
14
29,64
15
30,41
16
31,21
17
32,05
18
32,92
19
33,82
(3) Die pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Abs. 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag beträgt für Zeiten
(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7:00 bis 19:00 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr ) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 eine Sonn- und Feiertagsvergütung für Ärzte/Ärztinnen.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.“
Funktionsoberärzten/Funktionsoberärztinnen und Geschäftsführenden Oberärzten/Oberärztinnen gebührt ab dem der Ernennung folgenden Monatsersten eine Funktionsvergütung in der Höhe von € 750,00.“
„(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr.“
„(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.
(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten gewährt werden.“
Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen.
im Entlohnungsschema SIa
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe sIa
Euro
1
8.000,0
2
8.300,0
3
8.600,0
4
8.900,0
5
9.100,0
6
9.300,0
7
9.500,0
8
9.700,0
9
9.850,0
10
10.000,0
§ 206 entfällt.
§ 208 lautet:
Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 199, für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen ist.“
Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7:00 bis 19:00 Uhr) an einem Sonn- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“
(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub für
(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.“
§ 213 Abs. 3 entfällt.
§ 214 lautet:
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z. 1 bis 7 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:
für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen
€ 276,7
für Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege im Bereich der Krankenanstalten
€ 271,7
für Pflegevorsteher und Oberinnen
€ 331,9
für Oberpfleger/Oberschwestern, für den/die MTD-Koordinator/Koordinatorin, RT-Oberassistenten/RT-Oberassistentin und BA-Oberassistenten/BA-Oberassistentin am LKH Universitätsklinikum Graz
€ 419,9
für Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege in Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
€ 593,9
(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z. 1 erhöht sich für die Leitung
von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um
€ 29,2
von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um
€ 52,5
ab 46 unterstellten Bediensteten um
€ 75,9.“
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S II gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft oder Schule für den medizinisch-technischen Dienst eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sII1, sII2 und sII3
€ 238,6
für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sII4
€ 146,0
für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sII5
€ 122,8
§ 217 Abs. 3 entfällt.
§ 218 lautet:
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.“
In § 219 wird jeweils das Wort „Psychologendienstzulage“ durch das Wort „Psychologendienst-vergütung“ ersetzt.
§ 222 Abs. 3 entfällt.
§ 223 lautet:
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft oder Schule für dem medizinisch-technischen Dienst eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe s/IV/1 bis s/IV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung
€ 38,2
für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sIV9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung
€ 49,6
für Vertragsbedienstete der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP)
€ 76,5
In § 223d wird das Wort „Bereitschaftsentschädigung“ durch das Wort „Bereitschaftsvergütung“ ersetzt.
§ 255 Abs. 1 lautet:
„(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.“
Abweichend von § 256 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
„(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte/die Beamtin den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht.“
„Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden.“
„(1) Beamten/Beamtinnen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. I Nr. 102/1961, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.“
„(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder des MTD-Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.“
„(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
§ 255
...................................
Monatsbezug
§ 256
...................................
Vorrückungsstichtag
§ 259
...................................
Nebengebühren
§ 271
...................................
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 273
...................................
Erzieherdienstzulage
§ 283 Abs. 4 entfällt.
§ 286 Abs. 1 lautet:
„(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne MTF-SHD-G, des Hebammengesetzes 1994, oder des MTD-G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.“
Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.“
„(11) Wird das Dienstverhältnis während einer
„(1) Dem Assistenzarzt/Der Assistenzärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt/der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Anästhesievergütung als Erschwernisvergütung. Die Anästhesievergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.“
„(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist und dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II € 52,0 und in der Zone III € 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht.“
(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI mit einer sich aus der ersten und zweiten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden besoldungsrechtlich Stellung werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 in die sich aus der dritten und vierten Tabellenspalte ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung überstellt.
im Entlohnungsschema SI
besoldungsrechtliche Stellung zum 31. Dezember 2014
besoldungsrechtliche Stellung ab 1. Jänner 2015
Entlohnungs-gruppe sI/ Funktions-gruppe
Entlohnungs-stufe
Entlohnungs-gruppe
Entlohnungs-stufe
Turnusarzt/Turnusärztin
01
sI/1
01
02
02
03
03
04
04
05
05
06
06
07
07
08
08
Assistenzarzt/Assistenz-ärztin
01
sI/2
01
02
02
03
03
04
04
05
05
06
06
07
07
08
08
09
09
10
10
11
11
12
12
13
13
im Entlohnungsschema SI
besoldungsrechtliche Stellung zum 31. Dezember 2014
besoldungsrechtliche Stellung ab 1. Jänner 2015
Stationsarzt/Stations-ärztin
05
sI/3
01
06
02
07
03
08
04
09
05
10
06
11
07
12
08
13
09
14
10
15
11
16
12
17
13
18
14
19
15
20
16
21
17
22
18
23
19
Facharzt/Fachärztin
09
sI/4
01
10
02
11
03
12
04
13
05
14
06
15
07
16
08
17
09
18
10
19
11
20
12
21
13
22
14
23
15
(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. Dezember 2014 zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt sind, sind ab 1. Jänner 2015 weiterhin berechtigt diese Funktionsbezeichnung zu führen. Die Überstellung in die Entlohnungsgruppe sI/4 erfolgt gemäß Abs. 1.
(3) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. Dezember 2014 zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin ernannt sind, werden weiterhin in dieser Funktion verwendet.
(4) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die am 31. Dezember 2014 bereits in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin stehen, werden nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit in die Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 (Mindesteinstufung) überstellt, sofern diese nicht bereits auf Grund der abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin die Mindesteinstufung erhalten haben. Bezieht der Arzt/die Ärztin zum Zeitpunkt der Überstellung mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5, gebührt ihm/ihr anstatt der Mindesteinstufung eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(5) Turnusärzte/Turnusärztinnen, die am 31. Dezember 2014 bereits in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin sind, werden ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Bezieht der Arzt/die Ärztin zum Zeitpunkt der Überstellung mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1, gebührt ihm/ihr anstatt der Mindesteinstufung eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
Abweichend von § 202 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen in der Zeit
(1) Auf Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Die Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle einzustellen. Sofern der Anspruch auf diese Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug nach dem 31. Dezember 2004 endet, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen, allfällige Ergänzungszulagen, Verwendungszulagen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzurechnen.
(3) Die rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 erfolgt nur auf Antrag des Beamten/der Beamtin nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge.“
Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.“
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten
(24) Die Entgeltansätze in § 192 und § 204 sowie die in Eurobeträgen ausgewiesenen Zulagen und Nebengebühren in § 195, § 196, § 198, § 199, § 200a, § 214 sowie § 223 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 151/2014 werden erstmalig anlässlich der Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte und Zulagen der Beamten/Beamtinnen und Vertragsbediensteten im Landesdienst nach dem 31. Dezember 2015 valorisiert.“
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 14 entfällt.
Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Abweichend von Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2015 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
(1) Die in § 51 Abs. 2 Z 1 und 13 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die die Beamtin/der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängig Werdens des Beamten wirksam.“
„Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin/den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten in Kraft:
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 lit. c lautet:
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anstellung ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist oder wegen Handlungen, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes, BGBl. I. Nr. 169/1998, bzw. des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, das Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung zur Folge haben.“
In § 11 wird der Betrag „651,2“ durch den Betrag „663,2“ ersetzt.
In § 26 Abs. 2 wird der Betrag „2.372,55“ durch den Betrag „2.410,51“ ersetzt.
In § 26 Abs. 2 wird der Betrag „2.410,51“ durch den Betrag „2.451,49“ ersetzt.
Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:
Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.“
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten in Kraft:
Das Gesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 4 Gebührenstufen“.
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“
„Eine Dienstverrichtung liegt auch vor, wenn sich eine Bedienstete/ein Bediensteter einer Bezirkshauptmannschaft zur Ausführung eines ihr/ihm erteilten Dienstauftrages zu einem außerhalb des Sitzes ihrer/seiner Bezirkshauptmannschaft gelegenen Standort der Bezirkshauptmannschaft begibt und umgekehrt.“
„(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 4 entfällt.
In § 5 Z 1 wird nach dem Wort „Dienststelle“ die Wortfolge „bzw. in den Fällen des § 6 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung“ eingefügt.
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.“
In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „Dienststelle“ die Wortfolge „bzw. Wohnung“ eingefügt.
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.“
Die Kosten der Beförderung des Reisegepäcks werden in der Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes nach Vorlage einer Rechnung vergütet.“
In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „400 %“ durch den Ausdruck „600 %“ ersetzt.
§ 16 lautet:
Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.“
„(1a) Für Dienstreisen einer/eines Bediensteten vom Sitz der Bezirkshauptmannschaft zu einem zur Bezirkshauptmannschaft gehörenden Standort und umgekehrt, besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr.“
14 § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Dienstverrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 gebührt der/den Bediensteten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.“
„spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.“
§ 22 Abs. 2 Z 2 lautet:
Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der/dem Bediensteten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“
Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.“
„(2) Der Ersatz der in Abs. 1 genannten Nebenkosten gebührt auch Personen, für die die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.“
„(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 5 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.“
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten
(2) Der/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, neben dem Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.“
„(1) Der/Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m3 zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50 %, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen höchstens um 200 %.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die/der Bedienstete selbst, keine Erhöhung erfahren.“
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der/dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Bedienstete/den Bediensteten
(3) Übersiedelt eine Bedienstete/ein Bediensteter im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr/ihm eine Teilumzugsgebühr im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem sie/er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.“
„(1) Der/Dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie/er Anspruch auf Übersiedlungsgebühr hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die/der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der/des Bediensteten hervorgeht, dass er nicht beabsichtig, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 6, § 5 Z 1, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1a, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 2, § 22 Abs. 6, § 24, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 33, § 34, § 36 sowie § 38 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 außer Kraft.“
Das Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 13 wird folgender Satz angefügt:
„unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu einer Fehlbeanspruchung führen;“
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 13 folgende Z 13a eingefügt:
In § 4 Abs. 1 Z 3 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
In § 4 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.“
In § 7 wird nach Z. 4 folgende Z 4a eingefügt:
§ 7 Z 7 lautet:
In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.
§ 26 lautet:
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheits-gefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 27 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich” gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996.
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen.
(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(4) Als Arbeitspsychologen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur Führung der Berufsbezeichnung,,Psychologe“ oder,,Psychologin“ gemäß § 1 Psychologengesetz 2013, berechtigt sind und über eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung im Bereich Arbeitspsychologie verfügen.“
§ 49 Abs. 2 entfällt.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.
(2) Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben Aufzeichnungen über die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten zu führen und jährlich dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 13 und Z 13a, § 4 Abs. 1 Z 4 und 5, § 4 Abs. 5 Z 2a, § 4 Abs. 6, § 7 Z. 4a, § 7 Z 7, § 13 Abs. 1, § 26, § 46a, § 50a und § 63 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 49 Abs. 2 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Abs. 5 erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.
(2) Die Mitglieder der Personalvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes auf Grund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – zu wählen (Wahlperiode).“
„(9) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten mit auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft.“
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