Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze
LGBLA_ST_20141219_146Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der BeihilfensätzeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2003, wird verordnet:
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 2015 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Rind
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit € 2 200,-- je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 59/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2000, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit € 2 200,-- bestimmt.
(1) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner 2015 beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März 2015 bestimmt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2014, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 2014, LGBl. Nr. 4/2014, außer Kraft.
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