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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014 wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 67b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014“ die Zeile „§ 67c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014“ eingefügt.
§ 12 lautet:
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:
bis 10.000 Einwohner/innen
1 Mitglied des Kleinregionsvorstandes,
von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen
2 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes,
mehr als 20.000 Einwohner/innen
3 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes.”
bis 10.000 Einwohner/innen
1 Mitglied des Gemeindevorstandes,
von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen
2 Mitglieder des Gemeindevorstandes,
mehr als 20.000 Einwohner/innen
3 Mitglieder des Gemeindevorstandes,
„Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß §§ 8, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes nach § 42a Abs. 1 betreffend Grundflächen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.“
(1) Für den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion.
(2) § 17a Abs. 2 Z. 2a ist frühestens ab der Konstituierung der Gemeinderäte nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen 2015 anzuwenden.“
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 140/2014 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 12, des § 17a Abs. 2 Z. 2 und des § 67b Abs. 2 sowie die Einfügung des § 17a Abs. 2 Z. 2a und des § 67c mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
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