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Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7 Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen“ die Zeile „§ 7a Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen der Förderungsprogramme 2015 bis einschließlich 2019“ eingefügt.
§ 5 Abs. 6 entfällt.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte die Förderung durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 2 % bzw. bei Mietwohnungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b von 3 % zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren bezogen auf das aushaftende Kapital. Diese Förderungsbeiträge können für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 1.600,-- je Quadratmeter Nutzfläche unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 1.900,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten (z. B. Erfüllung des Passivhausstandards), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten) sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.100,-- betragen. Die Förderungsbeiträge sind ausschließlich zur Tilgung der geförderten Beträge heranzuziehen. Es gelten die Wohnbeihilfenregelung gemäß § 7 sowie die Bestimmung des § 7 Abs. 5.“
Im § 14 Abs. 2 wird der Betrag „Euro 910,--“- durch den Betrag „Euro 950,--“, der Betrag „Euro 1.130,--“ durch den Betrag „Euro 1.300,--“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 3 wird die Prozentangabe „6 Prozent“ durch die Prozentangabe „5 Prozent“ ersetzt.
Bei Eigenheimförderungen, die auf Annuitätenzuschussbasis gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 gewährt wurden, kann in besonderen Härtefällen die Rückzahlung ab dem 21. Jahr der Förderungslaufzeit auf bis zu 20 Jahre gestreckt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2014, in Kraft.
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