Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes
LGBLA_ST_20141205_131Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und des Steiermärkischen GemeindeverbandsorganisationsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 106b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 125/2012“ die Zeile „§ 106c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 131/2014“ eingefügt.
§ 15 Abs. 2a, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, erster Satz lautet:
„Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden.“
„(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister den Grund seiner Verhinderung mitgeteilt hat. Hat eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.“
„(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt.“
(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus zwei Gemeinden zu bestehen. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu mehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.
(2) Für Kleinregionen gilt § 3 Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz – GVOG 1997 mit der Maßgabe, dass jede Kleinregion um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festlegen zu können auch ein Kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen hat; dieses dient als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben. Im KEK sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.
(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997).
(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/ der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/ Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.
(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörenden Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen.
(6) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl neu zu bilden.
(7) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Sind zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, kann unter Berufung hierauf nach Ablauf von 30 Minuten zur selben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung abgehalten werden. In dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.
(8) Soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss der Kleinregionsversammlung die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder; das vom Kleinregionsvorstand vorgelegte KEK kann nur in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt werden, inhaltliche Änderungen können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.
(9) Der Kleinregionsvorstand besteht abweichend von § 21 GVOG aus allen Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern der der Kleinregion angehörigen Gemeinden. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden zu bilden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die Vizebürgermeisterinnen/ Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Die Mitglieder des Kleinregionsvorstandes, die nicht in der Kleinregionsversammlung vertreten sind, sind in dieser stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, II. Abschnitt obliegt dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006 zulässigen Auftragswert.
(10) Jede Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion durch Gemeinderatsbeschluss die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder eine Delegierte/ einen Delegierten als Berichterstatterin/ Berichterstatter bestellen. Diese/ Dieser hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).“
In § 43 Abs. 2a wird nach dem Wort „kann“ das Wort „einzelne“ eingefügt.
§ 48 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Sofern ein Ortsteilbürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates ist, hat seine Angelobung unter sinngemäßer Anwendung des § 21 zu erfolgen.“
„Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand im Fall besonderer Dringlichkeit über einen diesbezüglich begründeten Antrag, der dem Gemeinderat zu Beginn der maßgebenden Sitzung bekannt zu geben ist, mit Beschluss festlegen, dass die Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, dass sie spätestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt.“
In § 51 Abs. 5 wird nach dem Wort „Stunden“ die Wortfolge „vor Beginn der Sitzung“ eingefügt.
§ 54 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, setzt die Tagesordnung fest; dabei ist der Gemeindevorstand zu hören. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte – ausgenommen bei Fällen nach Abs. 2 oder 4 – zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Ebenso kann er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern.“
„Vor Eingehen in die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeinderatssitzung ist eine Fragestunde mit einer Höchstdauer von 60 Minuten abzuhalten.“
§ 58a Z. 4 lautet:
§ 71 Abs. 2a dritter Satz entfällt.
In § 74a Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011“ durch die Wortfolge „dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013“ ersetzt.
§ 92 Abs. 1 lautet:
„(1) Verordnungen der Gemeinde, die – wenn nicht anderes bestimmt wird – für das gesamte Gemeindegebiet gelten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.“
„(6) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an vom Regierungskommissär einberufenen Sitzungen ein Sitzungsgeld; dieses beträgt je Sitzung 1,5 % der Aufwandsentschädigung des Regierungskommissärs. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und der Mitglieder des Beirats verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.“
„(1) Für Verfahren nach den §§ 98a und 100 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 nicht anzuwenden.“
Die bis zum Tag des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 131/2014 genehmigten Kleinregionen bleiben bestehen, solange sie aus mindestens zwei Gemeinden bestehen.“
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 tritt die Änderung des § 92 Abs. 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 38a, § 43 Abs. 2a, § 48 Abs. 3 letzter Satz, § 51 Abs. 4 dritter Satz, § 51 Abs. 5, § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 4 erster Satz, § 58a Z. 4, § 71 Abs. 2a, § 74a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 104 Abs. 1 und § 106c mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 tritt die Änderung des § 15 Abs. 2a in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und ist erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.“
Das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 66/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
In § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
§ 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.“
„(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 treten § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Dezember 2014, in Kraft.“
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