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Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014, wird verordnet:
Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007, LGBl. Nr. 28/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 178/2013, wird wie folgt geändert:
Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 50 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 50 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.“
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2014 treten § 8a und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Gasförmige Brennstoffe
a)
Für die ersten zwei Fänge je Objekt mit eigener Hausnummer:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Fang
€ 11,26
€ 13,07
€ 13,07
Für jedes weitere Geschoß je Fang
€ 1,80
€ 1,80
€ 1,80
b)
Für alle weiteren Fänge sowie für Einzelfänge neben Fängen für Feuerungsanlagen laut Z 2, die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu reinigen sind:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Fang
€ 3,13
€ 3,70
€ 3,70
für jedes weitere Geschoß je Fang
€ 1,80
€ 1,80
€ 1,80
c)
Fänge, die bestiegen und beschlofen wurden:
Grundgeschoß
€ 20,82
€ 20,82
€ 20,82
Rest nach Zeitaufwand
Maximale Nennheizleistung
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser
Gasförmige Brennstoffe
a)
für die ersten 30 kW
€ 31,13
€ 31,43
€ 35,06
€ 42,50
b)
von 31 bis 40 kW
€ 33,97
€ 34,26
€ 38,27
€ 45,33
c)
von 41 bis 50 kW
€ 36,80
€ 37,11
€ 41,45
€ 48,17
d)
von 51 bis 60 kW
€ 39,64
€ 39,95
€ 44,66
€ 51,01
e)
von 61 bis 70 kW
€ 42,50
€ 42,78
€ 47,85
€ 53,84
f)
von 71 bis 80 kW
€ 45,33
€ 45,62
€ 51,05
€ 56,69
g)
von 81 bis 90 kW
€ 48,17
€ 48,46
€ 54,24
€ 59,53
h)
von 91 bis 100 kW
€ 51,01
€ 51,30
€ 57,45
€ 62,36
i)
von 101 bis 110 kW
€ 51,96
€ 52,24
€ 58,51
€ 63,30
j)
von 111 bis 120 kW
€ 52,89
€ 53,18
€ 59,57
€ 64,25
k)
je weitere 10 kW
€ 2,84
€ 2,84
€ 2,84
€ 2,84
Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel
Ausscheren (Abziehen) eines Rauch-, Abgas- oder Abluftfanges; Ausbrennen oder
Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung der Rauch-, Abgas- oder Abluftfänge, je Fang sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten
€ 26,31
je angefangene halbe Stunde und Arbeitskraft
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-1 „ Überprüfung von Heizungsanlagen – Brennstoffart: Heizöle oder Brenngase – Teil 1: Grundlagen“ vom 1. März 1996
€ 31,52
Überprüfung von Feuerstätten
€ 5,67
Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014
€ 23,65
Stundensatz
€ 26,31
je angefangene halbe Stunde und Arbeitskraft
Mindesttarif
€ 23,65
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