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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBI. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2a entfällt.
Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:
(1) Bei der Zusammenführung von politischen Bezirken entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung der ersten auf die Zusammenführung folgenden Kammerwahl aus den betroffenen Bezirkskammern eine neue Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den neu geschaffenen politischen Bezirk. Die gewählten und bestellten Organe der von der Zusammenführung der politischen Bezirke betroffenen Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode bis zur Wahl oder Neubestellung dieser Organe im Amt, die Neuwahl und die Neubestellung der Organe für die neuen Bezirkskammern erfolgt im Rahmen der folgenden Kammerwahl.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Grenzen der politischen Bezirke entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung der ersten auf eine solche Änderung folgenden Kammerwahl für die neuen Sprengel der politischen Bezirke die räumlich geänderten Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft. Die gewählten und bestellten Organe der betroffenen Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode im Amt, die Neuwahl der Organe für die räumlich geänderten Bezirkskammern erfolgt im Rahmen der folgenden Kammerwahl. Das Gleiche gilt sinngemäß für die bestellten Organe der von der sonstigen Änderung der Grenzen der politischen Bezirke betroffenen Gemeinden.“
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 126/2014 tritt § 44b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2014, in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2a außer Kraft.“
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