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Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 64/2003, wird verordnet:
Die GemeindearztEntgeltverordnung, LGBl. Nr. 37/2004 wird wie folgt geändert:
„(1) Für die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:
je angefangene halbe Stunde:
70 Euro
für jede durchgeführte Totenbeschau:
160 Euro
für jedes untersuchte Kind:
9 Euro“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014 tritt § 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2014 in Kraft.“
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