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Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lit. C Z. 1, 4 und 5, 7 bis 10, 12, 14 sowie 16 bis 20 entfallen.
§ 1 Abs. 1 lit. D Z. 2, 5 bis 7, 10 bis 17, 20 und 21 sowie 23 bis 25 entfallen.
§ 1 Abs. 1 lit. E Z. 1, 3 bis 9, 11 bis 14, 16, 19, 23, 25 und 26, 28 bis 30, 32 und 35 entfallen.
§ 1 Abs. 1 lit. F Z. 2 entfällt.
§ 1 Abs. 1 lit. G Z. 1, 3 und 4 sowie 6 und 7 entfallen.
§ 1 Abs. 1 lit. H Z. 1 bis 5, 7 bis 25, 27 sowie 30 bis 34 entfallen.
§ 1 Abs. 1 lit. J Z. 2 bis 4, 6 bis 11 sowie 13 bis 15 entfallen.
§ 1 Abs. 1 lit. K Z. 1 sowie 4 bis 8 entfallen.
§ 1 Abs. 1 lit. L Z. 4 entfällt.
Der Text des bisherigen § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 120/2014 bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verfahren sind von dieser zu Ende zu führen.“
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 120/2014 treten § 1 Abs. 1 lit. C bis H und J bis L sowie § 5 Abs. 2 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
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