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Auf Grund § 11 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96 /2014, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde, LGBl. Nr. 72/2013, wird wie folgt geändert:
„Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes (1. August 2013) bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.“
In der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 106/2014 tritt § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Oktober 2014, in Kraft.“
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