/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140904_98/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2014 wird wie folgt geändert:
In Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Art. 74 Abs. 2 Z. 5 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
Dem Art. 81a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Art. 74 Abs. 2 Z. 5 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Das Steiermärkische Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 87/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:
In § 46 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Z. 2 lit. b, § 59 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 4 lit. f wird die Zahl „80“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
§ 67 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss der Stimmlisten die §§ 25 bis 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.“
„(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss der Stimmlisten die §§ 25 bis 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.“
4 § 142 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die §§ 23, 24, 26, 27, 29 und 30 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 31 und 33 der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004 und für die Landeshauptstadt Graz die §§ 17, 18, 20, 21, 23 und 24 Abs. 1 erster Satz und § 28 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, sinngemäß.“
„(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die §§ 23, 24, 26, 27, 29 und 30 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 31 und 33 der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004 und für die Landeshauptstadt Graz die §§ 17, 18, 20, 21 23 und 24 Abs. 1 erster Satz und § 28 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, sinngemäß.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
„(10) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten § 67 Abs. 3, § 95 Abs. 3, § 142 Abs. 3, § 164 Abs. 3 und § 191a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014, in Kraft.
(11) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten § 46 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Z. 2 lit. b, § 59 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 4 lit. f mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Die Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Berufung der Beisitzerinnen/Besitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden obliegt der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter.“
„(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.“
In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfallen.
§ 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des WählerInnenverzeichnisses zu stellen. Die Herstellungskosten sind beim Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten.“
In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Strafgerichten“ durch die Wortfolge „in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
§ 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften bundesgesetzlich zu führender ständiger Evidenzen noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen diese Evidenzen sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 anzuwenden.“
In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Urkunde“ durch die Wortfolge „ein Dokument“ ersetzt.
§ 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die die wahlberechtigte Person betreffenden persönlichen Daten, insbesondere deren Unterschrift, vor Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten der wählenden Person sowie deren eidesstattliche Erklärung bei der Stadtwahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Beisetzung ihres/seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“
§ 35 Abs. 4 entfällt.
In § 36 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Ausstellungen gemäß § 33 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen.“
In § 38 Abs. 1 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliche Gericht“ ersetzt.
§ 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass die dafür bestimmten Wahllokale jedenfalls in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet sind.“
„Am Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch die Sprengelwahlleiterin/den Sprengelwahlleiter eingeleitet, die/der der Wahlbehörde das WählerInnenverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 6) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 5), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 sowie der §§ 13 und 14 zur Kenntnis bringt.“
„Die Übertretung dieses Verbotes wird mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“
„(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
„Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 34 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 4, § 36, § 38 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 erster Satz, § 57 Abs. 2 zweiter Satz, § 61 Abs. 5 § 62 Abs. 1 erster Satz, § 106 Abs. 2 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014, in Kraft.“
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140904_98/image002.jpg
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140904_98/image003.jpg
Die Gemeindewahlordnung 2009, LGBl. Nr. 59/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In § 2 Z. 6 wird die Wortfolge „anderer öffentlicher Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlicher Feiertag“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Anzahl der Gemeinderäte maßgebend.“
„(3a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. Nr. 115/1967, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 3 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß §§ 9 und 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 3 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.“
In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine/Ein aufgrund der Gemeindeordnung, vorübergehend eingesetzte Regierungskommissärin/eingesetzter Regierungskommissär hat die einer Bürgermeisterin/einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.“
„Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.“
„(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 15 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.“
„(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der die Wahlleiterin/der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand sie/er bestellt wird.“
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 28 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis begehrt werden.“
§ 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfallen.
§ 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des WählerInnenverzeichnisses zu stellen. Die Herstellungskosten sind beim Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten.“
In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Strafgerichten“ durch die Wortfolge „in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 34 lautet:
„(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 33 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.“
In § 35 Abs. 1 wird das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.
§ 39 lautet:
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde von der die wahlberechtigte Person in das WählerInnenverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls die Wahlinformation gemäß § 35 Abs. 3 eine Zahlenkombination enthält, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 1 hat die Angabe des Grundes und der Antrag gemäß § 38 Abs. 2 zudem das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 10 Abs. 1 Z. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(3) Die Wahlkarte ist, über Anordnung der Bezirkswahlbehörde, als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die die wahlberechtigte Person betreffenden persönlichen Daten, insbesondere deren Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten der wählenden Person sowie deren eidesstattliche Erklärung bei der Gemeindewahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Beisetzung ihres/seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Gemeindewahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates angeführt sind. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates XXXX“ zu kennzeichnen.
(5) Eine wahlberechtigte Person ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihrem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.“
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im WählerInnenverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden wählenden Person mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 15. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im WählerInnenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der WählerInnenverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der WählerInnenverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den im § 36 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind der Verurteilten/dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist sie/er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind überdies nur dann in den Gemeinderat wählbar, wenn sie die nach § 42 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz erforderliche Erklärung und allenfalls erforderliche Bescheinigung der Gemeinde vorlegen.“
„In diesem Fall ist eine/ein von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 103 Abs. 2 bis 6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967 Regierungskommissärin/Regierungskommissär zu bestellen.“
„(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 17 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 abzugeben. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig und die betroffenen Wahlkarten sind daher nicht einzubeziehen, wenn
(4) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
(5) Am Wahltag ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten zuständig, soweit sie hierzu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist.“
„Am Wahltag, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter eingeleitet, die/der der Wahlbehörde das WählerInnenverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 63 Abs. 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 71) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 18 und 19 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“
„(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die wählenden Personen für die Abgabe der Stimme sowie die Gemeindewahlleiterinnen/Gemeindewahlleiter solcher Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die wählenden Personen das Wahllokal sofort zu verlassen.
„(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
„Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
„(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.“
„(1) Die wählende Person kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen einer wahlwerbenden Person der von ihr gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Person der gewählten Partei die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- oder Nachnamen der wahlwerbenden Person oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei wahlwerbenden Personen derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.“
(1) Die einbeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift (§ 55 Abs. 4) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(2) Wahlkarten die erst nach dem Schließen des letzten Wahllokals des Wahlortes am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat für eine Vernichtung der verspätet eingelangten ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.“
(4) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 55 Abs. 5) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der ungeöffneten Wahlkarten nach § 76 Abs. 1 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und allenfalls gemeinsam mit den von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 68 Abs. 3 und § 70 Abs. 5 übergebenen verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.“
§ 79 Abs. 2 Z. 9 lautet:
§ 79 Abs. 3 Z. 5 lautet:
§ 95 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“
(1) Fällt die Konstituierung einer Wahlbehörde auf ein Jahr, in dem Änderungen bei Gebieten der politischen Bezirke und/oder der Gemeinden wirksam werden, gilt für die gemäß § 16 Abs. 3 zu erfolgende Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, dass die Stärke der vorschlagsberechtigten Parteien durch Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse der letzten Landtagswahl im Bereich der neuen Wahlbehörde (Parteisummen) zu ermitteln ist.
(2) Im Falle der Aufteilung einer Gemeinde ist für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde Abs. 1 unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Landtagswahl sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(3) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten in Kraft:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140904_98/image004.jpg
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140904_98/image005.jpg
Die Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, wird wie folgt geändert:
„Gesetz vom 27. April 2004 über die Wahl des Landtages Steiermark (Landtags-Wahlordnung 2004 – LTWO)“
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land Steiermark wird zum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
„(6) Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.“
„Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“
„(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.“
„(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.“
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.“
§ 27 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfallen.
§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten.“
In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Strafgerichten“ durch die Wortfolge „in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
In § 30 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Gemeindewahlbehörde“ das Wort „bescheidmäßig“ eingefügt.
Die Überschrift des § 31 lautet:
„(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.“
In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.
In § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Code“ durch die Wortfolge „eine Zahlenkombination“ ersetzt.
§ 35 lautet:
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls die Wahlinformation gemäß § 32 Abs. 3 eine Zahlenkombination enthält, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 1 hat die Angabe des Grundes und der Antrag gemäß § 34 Abs. 2 zudem das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1 Z. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares gelbes Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Kreiswahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Kreiswahlvorschläge angeführt sind. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbargewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“
(1) Wählbar sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
„(8) Die Kreiswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden rechtzeitig Aufstellungen gemäß § 35 Abs. 4, in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge ihres Wahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkartenformulare (§ 35 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.“
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wahlberechtigten gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16:00 Uhr bestimmt werden.
(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet ist.
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr einlangt. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
„Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 18 und 19 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“
„(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.“
„(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme sowie die Gemeindewahlleiter solcher Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.“
„(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
„(7) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.“
„Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen.
„(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.“
„(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.“
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die Wahlurne zu entleeren und die gelben Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
In § 80 Abs. 3 lit. h wird das Wort „Kreiswahlbehörde“ durch das Wort „Bezirkswahlbehörde“ ersetzt.
Die Überschrift des § 81 lautet:
Am Wahltag um 16:00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“
(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis für den Bereich des politischen Bezirkes auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde zu berichten. Der Kreiswahlbehörde sind bekannt zu geben:
(3) Am Tag nach der Wahl, 9:00 Uhr prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 53a im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 16:00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 63 Abs. 7 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 53a Abs. 2 Z. 1) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden gelben Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z. 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich ihres politischen Bezirkes die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 81 Abs. 2 zusammenzurechnen und auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
(5) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 79 zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.
(6) Die Niederschriften gemäß Abs. 1 und 3 und § 85 Abs. 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 85 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 53a Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Kreiswahlbehörde umgehend zu übermitteln.
(7) Am 14. Tag nach dem Wahltag hat der Bezirkswahlleiter die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat der Bezirkswahlleiter für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.“
In § 86 Abs. 1 wird der Verweis „§ 84 Abs. 2, 4 und 5“ durch den Verweis „§ 84 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
In § 90 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 28 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960“ durch die Zitierung „Art. 37 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010“ ersetzt.
§ 107 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,80 Euro pro Wahlberechtigtem zu leisten.
(2) Die Pauschalentschädigungen sind spätestens ein Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.“
(1) Fällt die Konstituierung einer Wahlbehörde auf ein Jahr, in dem Änderungen bei Gebieten der politischen Bezirke und/oder der Gemeinden wirksam werden, gilt für die gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgende Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, dass die Stärke der vorschlagsberechtigten Parteien durch Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse der letzten Landtagswahl im Bereich der neuen Wahlbehörde (Parteisummen) zu ermitteln ist.
(2) Im Falle der Aufteilung einer Gemeinde ist für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde Abs. 1 unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Landtagswahl sinngemäß anzuwenden.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(4) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten der Titel des Gesetzes, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 4, § 22, die Überschrift des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 erster Satz, die Überschrift des § 31, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 35, § 35a, die Überschrift des § 36, § 36 Abs. 1, § 37, § 44 Abs. 8, § 53, § 53a, § 56 Abs. 1 erster Satz, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 1 erster Satz, § 63 Abs. 7, § 69 Abs. 2 zweiter Satz, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 3, § 80 Abs. 3 lit. h, die Überschrift des § 81, § 83a, § 84, § 86 Abs. 1, § 90 Abs. 6, § 107 Abs. 1, § 109 § 109a, § 109b und Anlage 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014, in Kraft.“
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140904_98/image006.jpg
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140904_98/image007.jpg
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.