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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 39 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die
„Überdies ist die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anzuhören.“
(1) Gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffene Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§25) zu erstellen.
(2) Die Verfahren (§§ 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.
(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„(17) Für Bebauungspläne, die auf Grundlage von Flächenwidmungsplänen erstellt werden, die auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des StROG 2010 erlassen wurden, können die Inhalte des § 41 angewendet werden.“
(1) Für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2014 unzulässig.
(2) Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 42a Abs. 1 für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, und Grundflächen betreffen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2014 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 39 Abs. 1 erster Satz, § 40 Abs. 6 vorletzter Absatz, § 42a, § 67 Abs. 17 und § 67b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2014, in Kraft.“
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