Änderung des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966
LGBLA_ST_20140725_92Änderung des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140725_92/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, LGBl. Nr. 209/1966, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
(1) Die Diensthoheit über die im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit die in diesem Gesetz aufgelisteten Aufgaben nicht dem Landesschulrat oder der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen werden.
(2) Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Abs. 1 sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen in Ausübung der Diensthoheit über die Lehrpersonen für Pflichtschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören.
Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:
(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:
(2) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:
Dem Landesschulrat obliegt die Vollziehung aller dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen für Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Belohnungen, Geldaushilfen, Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und Aufwandsentschädigungen.“
(1) In den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 2 ein Vorschlagsrecht oder eine Anhörung vorgesehen sind, ist eine Frist festzusetzen, die nicht kürzer als drei und nicht länger als acht Wochen sein soll.
(2) Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, kann die Landesregierung ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates (Kollegium) treffen.
Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Landesschulrat und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(1) Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).
(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.
(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 62 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.“
„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von einem durch das Los auszuscheidenden Lehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendeter Vertreter an.“
„(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen.“
„(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen
„(10) Die Bestellung der Bediensteten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b, § 10 Abs. 1 lit. a und b hat auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.“
Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“
„(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.“
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:
„(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.
(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Lehrpersonen ohne Vorschlag vorzunehmen.“
Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben dem Landesschulrat die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
„(7) Die Änderung der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und 8, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1, des § 11, des § 12 Abs. 1, 8 lit. a und 10, des § 13, des 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 8 und 9, des § 19 und des § 25 sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(8) Die Änderungen der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 treten mit 1. August 2018 in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 2 Z. 3 bis 28 sowie § 4a außer Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.