Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes (10. StKBFG-Novelle)
LGBLA_ST_20140725_91Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes (10. StKBFG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Erweiterter Ganztag
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen
Erstgruppe
3.273,27
3.564,25
5.101,94
4.500,00
weitere Gruppe
1.921,80
2.120,96
3.088,30
2.720,00
Kindergärten
Erstgruppe
3.273,27
3.564,25
5.101,94
4.500,00
weitere Gruppe
1.921,80
2.120,96
3.088,30
2.720,00
Alterserweiterte Gruppen
Erstgruppe
3.273,27
3.564,25
5.101,94
4.500,00
weitere Gruppe
1.921,80
2.120,96
3.088,30
2.720,00
Kinderhäuser
Erstgruppe
5.831,32
weitere Gruppe
3.472,42
Horte
Erstgruppe
3.273,27
3.564,25
5.101,94
4.500,00
weitere Gruppe
1.921,80
2.120,96
3.088,30
2.720,00
Heil-pädagogischer Kindergarten
Kooperative Gruppe
3.564,25
Integrationsgruppe
3.896,60
IZB
4.916,99
Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 6b einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffeln (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Erweiterter Ganztag
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kindergärten
Erstgruppe
3.436,94
3.742,46
5.357,05
4.730,00
weitere Gruppe
2.017,88
2.227,01
3.242,72
2.860,00
Alterserweiterte Gruppen
Erstgruppe
3.436,94
3.742,46
5.357,05
4.730,00
weitere Gruppe
2.017,88
2.227,01
3.242,72
2.860,00
Kinderhäuser
Erstgruppe
7.289,16
weitere Gruppe
4.340,52
Heil-pädagogischer Kindergarten
Kooperative Gruppe
4.098,88
Integrationsgruppe
4.675,91
„(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn
(1a) Die Förderung ist nur zu gewähren, wenn für kein Kind dieser Gruppe im Vergleich zu den anderen Kindern mit gleichen Einschreibezeiten ein reduzierter Elternbeitrag auf Grund der vereinbarten oder tatsächlichen Anwesenheitszeiten eingehoben wird.
(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder -mindestzahlen oder die Personalausstattung nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:
§6b Abs. 1 Z. 1 lautet:
In den §§ 6a Abs. 1 Z. 2, 6b Abs. 1 Z. 2 und 6c Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Ausdruck „und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990“ die Wortfolge „oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013“ eingefügt.
In §6b Abs. 2 lautet der Einleitungsteil vor der Tabelle:
„(2) Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen.“
„(5) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz nur für Kinder gewährt, die jeweils mindestens drei Wochen durchgehend in derselben Einrichtung eingeschrieben sind. Der Beitragsersatz in diesen Saisonbetrieben wird wochenweise gewährt. “
„(12) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 91/2014 treten § 1 Abs. 2, § 3, § 6a Abs. 1 Z. 2, 6b Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 und Abs. 2, 6b Abs. 5 und 6c Abs. 1 Z. 2 mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2014/2015, das ist der 8. September 2014, in Kraft.“
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