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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2014 über die Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer sowie über das Führen des Abzeichens (Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014)
Auf Grund §§ 11, 12, 13, 18 und 19 Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014, LGBl. Nr. 65/2014, wird verordnet:
(1) Die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgt in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule. Während der Ausbildungszeit hat die Ausbildungsschülerin/der Ausbildungsschüler mindestens zwölf Wochenstunden durch mindestens 32 Wochen pro Ausbildungsjahr beim Unterricht mitzuwirken. Die Ausbildungsschülerin/Der Ausbildungsschüler ist hiebei zu allen für den Tanzunterricht erforderlichen Tätigkeiten heranzuziehen.
(2) Ausbildende/Ausbildender darf nur eine geprüfte Tanzlehrerin/ein geprüfter Tanzlehrer sein, die/der zumindest zwei Jahre Praxis als Tanzlehrerin/Tanzlehrer aufzuweisen hat. Eine Ausbildnerin/Ein Ausbildner darf gleichzeitig höchstens zwei Ausbildungsschülerinnen/Ausbildungsschüler ausbilden.
(3) Die Ausbildung in verschiedenen Tanzschulen ist zulässig.
(4) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat die Absolvierung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gemäß Anlage I zu bestätigen.
(1) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzusetzen.
(2) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung den Termin auf seiner Website zu veröffentlichen und zu veranlassen, dass der Termin im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Steiermark verlautbart wird.
(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks einzubringen.
(2) Der Anmeldung zur Prüfung sind anzuschließen:
(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, so ist ein Antritt zur Prüfung nicht zulässig.
(1) Die Prüfungswerberin/Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des Gehaltes einer Beamtin/eines Beamten des Bundes der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Gebühr ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn
(4) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat 80 % Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 20 % Prozent der Prüfungsgebühren sind für die Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen Aufwandes zu verwenden.
(1) Wenn der Antritt zur Prüfung zulässig ist, ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
(3) Die Namen der Prüferinnen/Prüfer dürfen der Kandidatin/dem Kandidaten vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.
Im Rahmen der Prüfung hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungsstoff entspricht den in Anlage I angeführten Lehrinhalten des Lehrganges.
(1) Die Prüfungskommission ist vom zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks und der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer zu bestellen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus der/dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Als Vorsitzende/Vorsitzender fungiert eine geeignete öffentlich Bedienstete/ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes. Die übrigen Mitglieder der Kommission müssen geprüfte Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer sein. Die Funktionsdauer der Prüfungskommission wird mit 5 Jahren festgelegt. An zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen sind zumindest zwei Mitglieder der Prüfungskommission auszutauschen.
(3) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.
(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres/seines Amtes schriftlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses bloß erinnert wird.
(6) Die Prüfung ist eine kommissionelle Gesamtprüfung; es hat daher jede Prüfungskandidatin/jeder Prüfungskandidat die gesamte von ihr/ihm abzulegende Prüfung vor derselben, vollständig besetzten Prüfungskommission zu absolvieren; nur in wichtigen Ausnahmefällen (zB im Krankheitsfalle) darf während des Verlaufes einer Prüfung ein personeller Wechsel in der Kommission stattfinden.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch deren Anwesenheit gestört wird und zustimmt.
Die Tanzlehrerprüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von einer Woche liegen.
(1) Der theoretische Teil umfasst den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Fächern:
(2) Die Kandidatin/der Kandidat muss folgende Tänze mit ihren Bewegungsabläufen erklären:
(3) Die Kandidatin/der Kandidat muss eine Auswahl aus folgenden Tänzen mit ihren Bewegungsabläufen erklären:
(4) Die theoretische Prüfung hat mindestens 120, höchstens aber 180 Minuten zu dauern. Nach jeweils 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.
(1) Bei der praktischen Prüfung ist eine Auswahl von mindestens 50 % aus folgenden Tänzen nach Musik zu tanzen und zu demonstrieren:
(2) Die praktische Prüfung hat weiters eine Lehrprobe zu umfassen, die die Planung und die Vorbereitung einer Unterrichtseinheit und die Durchführung von ausgewählten Elementen der Unterrichtseinheit zum Inhalt hat.
(3) Die praktische Prüfung hat mindestens 60, höchstens aber 90 Minuten zu dauern. Nach 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der Prüfung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Das Ergebnis der Prüfung kann lauten auf „mit Auszeichnungen bestanden“, „bestanden“, „teilweise bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Vorsitzende/der Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen. Die Entscheidung über das Ergebnis erfolgt durch einfache Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.
(4) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die Kandidatin/der Kandidat zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist.
(5) Über jede Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der/des Geprüften und der Prüferinnen/Prüfer, das Datum der Prüfung und die Beurteilung zu enthalten sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde. Diese Niederschrift ist von allen Prüferinnen/Prüfern zu unterzeichnen.
(6) Über die bestandene Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten von den Prüfern ein Prüfungszeugnis (Anlage II) auszustellen, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Prüfung vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks auszufolgen.
Nicht in der Steiermark absolvierte Ausbildungen bzw. Prüfungen sind nach der Maßgabe anzuerkennen, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Inhalten und Umfängen entsprechen.
(1) Jede Tanzlehrerin/Jeder Tanzlehrer hat zumindest alle zwei Jahre einen oder mehrere Fortbildungslehrgänge zu besuchen, die zumindest ein Ausmaß von 12 Stunden aufzuweisen haben.
(2) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat jährlich zumindest einen Fortbildungslehrgang zu organisieren. Der Fortbildungslehrgang hat zumindest 6 Stunden zu dauern und hat ein oder mehrere Sachgebiete der Anlage I zum Inhalt zu haben. Der Verband hat die Absolvierung von Fortbildungslehrgängen zu bestätigen.
(3) Nicht in der Steiermark absolvierte Fortbildungslehrgänge sind diesen gleichzusetzen, wenn sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Diese sind insbesondere:
(4) Bestätigungen über die Absolvierung von Fortbildungslehrgängen sind von der Tanzlehrerin/dem Tanzlehrer zumindest sieben Jahre aufzubewahren und bei Bedarf der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer sind berechtigt, das in der Anlage III abgebildete Tanzlehrerabzeichen zu tragen. Das Tanzlehrerabzeichen ist nach vorliegendem Muster oval mit einer Breite von 20 mm und einer Höhe von 13 mm und wird vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks verliehen.
Diese Verordnung tritt mit 18. Juli 2014 in Kraft.
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