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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Vor dem Ersten Hauptstück wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Die Überschrift des § 13a lautet:
„(1) In jedem Stadtbezirk ist zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein Bezirksrat zu wählen. Das Amt des Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. Mitgliedern des Bezirksrates, die keinen Anspruch auf Bezüge haben, kann die Stadt Graz Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzen. Die näheren Bestimmungen zu diesem Aufwandsersatz sind vom Gemeinderat mit Verordnung festzulegen.“
In § 13j Abs. 3 wird die Wortfolge „den im § 13b Abs. 6 angeführten Gründen“ durch die Wortfolge „dem im § 13b Abs. 6 angeführten Grund“ ersetzt.
In § 13l Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Bezirksamt)“ durch den Klammerausdruck „(Servicestelle)“ ersetzt.
In § 13p wird der Begriff „Migrantinnen/Migranten“ durch den Begriff „Migrantin/Migrant“ ersetzt.
In § 13r Abs. 5 wird die Zitierung „§ 88d Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „§ 100 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012“ ersetzt.
In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes des Bundes“ durch die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
(1) Die Stadt Graz kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über ihren Wirkungsbereich abschließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“
„(1) Gemeinderatsmitglieder der gleichen Wahlpartei mit mindestens drei Mitgliedern haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Mitglieder des Stadtsenates können dem Gemeinderatsklub jener Wahlpartei angehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.“
In § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfallen.
In § 63 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
§ 63 Abs. 5 lautet:
„(5) Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. So lange eine solche Betrauung nicht vorgenommen oder die Stelle vorzeitig frei wird, bestimmt der Bürgermeister die Vertretung. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.“
„Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991).“
„(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.“
„(2) In den Angelegenheiten des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes und der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren sind Berufungen zulässig. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat.“
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Mit dem Ablauf des 30. Juni 2014 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, in der die Berufung nach § 100 ab dem 1. Juli 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind vom Gemeinderat fortzuführen.
(2) Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen. Dies gilt sinngemäß auch für eine in einer im ersten Satz genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 30. Juni 2014 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen.
(4) Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 100 ausgeschlossen ist, vor dem Ablauf des 30. Juni 2014 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht auf Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu führen.
Die Änderung der Überschrift des § 13a, des § 13a Abs. 1, des § 13j Abs. 3, des § 13l Abs. 2, der §§ 13p und 13r Abs. 5, des § 32 Abs. 2, des § 48 Abs. 1, des § 63 Abs. 5, des § 68 Abs. 2 letzter Satz, des § 96 Abs. 6, des § 100 Abs. 2 und des § 111a Abs. 2, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des § 44a und des § 115 sowie der Entfall des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und des § 63 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
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