Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 und andere Gesetze geändert werden
LGBLA_ST_20140630_76Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 und andere Gesetze geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140630_76/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Art. 57a „Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses“
Nach Art. 41 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.“
(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
(2) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
(3) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshof gemäß Abs. 1 bis 3, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch.
(2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann gestellt werden
(3) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Eine Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 3 ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Art. 50 Abs. 3 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.
(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
(3) Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Art. 51 Abs. 3, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Abs. 2 bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.
(4) Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(5) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.
(6) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Art. 51 Abs. 4, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.“
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).“
(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
(2) Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen ab Einlangen des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Stellungnahme darüber abgeben, ob der Entwurf des Landesrechnungsabschlusses im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.“
„(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 47 Abs. 1, der Art. 57 und 57a sowie die Einfügung des Art. 41 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft und ist erstmals für den Entwurf des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(11) Die Änderung des Art. 50, des Art. 51, des Art. 52 Abs. 2 bis 6 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(12) Die Änderung des Art. 52 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.“
Änderung des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden
Das Gesetz vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden, LGBl. Nr. 8/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:
Art. 1 Z. 28 entfällt.
In Art. 1 Z. 32 betreffend Art. 81a Abs. 4 entfällt der Satzteil „ des Art. 52 Abs. 1“.
Artikel 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.