Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2014
LGBLA_ST_20140625_70Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013, beschlossen:
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:
„(7) In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gemäß § 63a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 76/2013, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 76/2013, bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Landesschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.“
„(2) Der Unterricht ist als ungeteilter Vormittagsunterricht zu führen. Der Vormittagsunterricht soll sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten; die Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig, die nur in besonders begründeten Fällen und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass nach der siebenten Unterrichtsstunde kein Nachmittagsunterricht anschließt. Die Verlegung einzelner Unterrichtsgegenstände auf den Nachmittag ist unter Einhaltung der Höchststundenzahl an einem Tag (Abs. 1) aus stundenplantechnischen oder räumlichen Gründen zulässig. In diesem Fall ist in der Mittagszeit, das ist in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde, eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schülerinnen und Schüler festzusetzen.
(3) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr ist mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen und Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen durch Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses nur mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig. Eine Verlängerung des Unterrichtes bis höchstens 18 Uhr ist ab der 7. Schulstufe und in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig.“
„(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülerinnen und Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden durch Verordnung des Landesschulrates mit 45 Minuten festgelegt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen vorzusehen. Die Durchschnittsdauer der Pausen hat in der Regel zehn Minuten zu betragen. An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine Unterschreitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Landesschulrates möglich, wobei die Durchschnittsdauer von acht Minuten nicht unterschritten werden darf.“
„(3) Die Änderungen des § 2 Abs. 7, des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
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