/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140625_67/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2013, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen zu hören. Die Bewilligung zur Errichtung von Pflichtschulen darf nicht verweigert werden, wenn die in den §§ 7 bis 11 genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung zur Errichtung von Schülerheimen darf nicht verweigert werden, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung der Schülerinnen und Schüler in diesen Heimen sichergestellt ist.“
„(3) Dem Landesschulrat obliegt es, die Vorverhandlungen mit den an der Schulerrichtung beteiligten Gebietskörperschaften wegen Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen zu führen und hierüber unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse der Landesregierung zu berichten.
(4) Die für die Errichtung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände sind unter Mitwirkung der beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln. Die Landesregierung kann diese Umstände erforderlichenfalls durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat und alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(5) Über die Standorte der Vorschulstufen gem. § 7 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates.“
„(2) Die für die Festsetzung eines Schulsprengels notwendigen Vorverhandlungen mit den beteiligten Gebietskörperschaften hat der Landesschulrat zu führen; er hat darüber der Landesregierung zu berichten.“
„(4) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls die für die Festsetzung eines Schulsprengels maßgebenden Umstände durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat und alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.“
„(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.“
„(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“
(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters.
(1a) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
(2) Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.“
(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sind zu hören.“
„(5) Die Landesregierung erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat und alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.“
§ 47 Abs. 1 lit. c lautet:
§ 51 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren kann die Landesregierung eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht, eine/ein Amts- oder Schulärztin/Schularzt und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben. Vor der Erteilung ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die Landesregierung die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen. Vor der Erteilung ist der Landesschulrat zu hören.“
„(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Eine längerwährende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig. Bereits bestehende Privatschulen können auslaufend längstens bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 geführt werden.“
„(10) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 13 Abs.1, 3, 4 und 5, des § 20 Abs. 2 und 4, des § 23 Abs. 2 und 5, des § 35a Abs. 1, 1a und 2, des § 42 Abs. 1, 2 und 5, des § 47 Abs. 1 lit. c, des § 51 Abs. 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.