/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140623_65/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen.
(2) Ausgenommen von dessen Anwendungsbereich sind
(3) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst auch die Unterweisung in Anstandslehre und Umgangsformen.
(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:
(1) Die/Der eigenberechtigte Anzeigende hat der Anzeige gemäß § 2 den Nachweis der fachlichen Eignung anzuschließen.
(2) Der Anzeige über die Erteilung von gewerbsmäßigem Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ist die Anzeige eines geeigneten Unterrichtsortes anzuschließen. Die Geeignetheit ist durch ein Gutachten einer Ziviltechnikerin/eines Ziviltechnikers im Rahmen ihrer/seiner Befugnis zu bestätigen bzw. muss diese aus anderen behördlichen Genehmigungen unzweifelhaft ableitbar sein.
(3) Die/Der Anzeigende muss sich aufgrund der für sie/ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in Österreich haben, dürfen, soweit Staatsverträge oder EU-Vorschriften nichts anders vorsehen, Tanzunterricht nicht erteilen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger
(1) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht darf nicht erteilt werden, wenn
(2) Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften dürfen die Ausschließungsgründe des Abs. 1 nicht auf Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, zutreffen.
(3) Ein Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Anzeigenden/dem Anzeigenden ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschließungsgrund gemäß Abs. 1 Z. 3 sinngemäß eintritt oder eingetreten ist.
(1) Tanzunterricht darf nur in Räumlichkeiten erteilt werden, die dazu geeignet sind. Der Unterrichtsort muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Personen, die sich darin aufhalten und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass der Unterrichtsort bei Gefahr schnell verlassen werden kann. Hilfsmittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen und für die Brandbekämpfung müssen in ausreichender Zahl vorhanden und leicht zugänglich sein.
(2) Der Unterrichtsort kann von der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit überprüft werden. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist deren Behebung binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel geeignet, die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen zu gefährden, so ist die Schließung des Unterrichtsortes bis zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber ist verpflichtet, Vertretern der Behörde Zutritt zum Unterrichtsort zu gewähren.
(4) Der Wechsel des Unterrichtsortes einer ständigen Tanzschule ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Maßgabe des § 3 Abs. 2 anzuzeigen.
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.
Die Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr ist Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhabern vorbehalten.
(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des §§ 4 und 5 zu entsprechen hat.
(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer noch nicht von einer anderen Tanzschulinhaberin/einem anderen Tanzschulinhaber zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestellt worden ist.
(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer
(4) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer aus, so ist binnen 3 Monaten eine neue Geschäftsführerin/ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
(6) Die Bestellung ist zu untersagen, wenn die Person den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entspricht.
(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.
(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von einem Tanzlehrer geleitet wird.
(1) Als Tanzlehrerin/Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung insbesondere über die Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Prüfungsgegenstände, die Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung wiederholt oder nachgeholt werden kann und die Form der Zeugnisse zu erlassen. Werden Ausbildungen bzw. Fähigkeiten nachgewiesen, die jenen in der Verordnung gleichwertig sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, welche Ausbildungs- und/oder Prüfungsteile durch diese Nachweise ersetzt werden.
(3) Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen.
(1) Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer haben alle zwei Jahre einen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden der Tanzlehrerin/des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich, so ist der nächste Fortbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EWR-Vertragsstaat besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz und sind dem Verband zu melden.
(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.
(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer über. Die Berechtigung entsteht mit der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch, wenn die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht erfüllt. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.
(2) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden auf die letzte verbleibende Gesellschafterin/den letzten verbleibenden Gesellschafter über, wenn die Voraussetzungen die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht sind. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ausscheiden der letzten Mitgesellschafterin/des letzten Mitgesellschafters, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.
(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:
(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:
(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.
(5) Das Fortbetriebsrecht endet:
Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.
(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:
(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:
(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.
Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.
(1) Die Nachweise über
(2) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB.
(3) Die Anerkennung erfolgt mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Eignungsprüfung und die Anpassungslehrgänge sind beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(4) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines Staatsangehörigen nach Abs. 2 durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.
(5) Die Anerkennung der Ausbildung berechtigt dazu, den Tanzlehrerberuf unter der Berufsbezeichnung “Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ auszuüben und das Abzeichen gemäß § 13 zu führen. Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern, denen zum erfolgreichen Abschluss eines gemäß Abs. 2 anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt, dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß § 13 zu tragen.
(1) Der „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ (im Folgenden: der Verband) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt das Landeswappen zu führen.
(2) Dem Verband gehören als ordentliche Mitglieder an:
(3) Dem Verband gehören als außerordentliche Mitglieder Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer, die nicht in einer Tanzschule tätig sind, an, wenn sie dies beantragen. Während der Dauer ihrer Ausbildung gehören Assistentinnen/Assistenten als außerordentliche Mitglieder dem Verband an, wenn sie dies beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Dem Verband gehören als fördernde Mitglieder Personen an, die sich als besondere Fördererinnen/Förderer des Gesellschaftstanzes und des Tanzschulwesens erwiesen haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Ausgaben vom Verband festzusetzen.
Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Organe des Verbandes sind:
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
(3) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre die Obfrau/den Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Obfrau/der Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn sind aus der Mitte der Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber zu wählen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist darauf zu achten, dass Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber und Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer im gleichen Verhältnis im Vorstand vertreten sind.
(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
(2) Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Vorstand hat jedenfalls folgende Aufgaben:
(4) Die Obfrau/der Obmann des Verbandes hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Die Satzung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet hat.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro zu bestrafen.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 24. Juni 2014 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000 idF LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.