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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 157/2013, wird wie folgt geändert:
„(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.“
§ 28 Z. 2 entfällt.
§ 28 Z. 4 lautet:
Dem § 44f wird folgender § 44g angefügt:
(1) Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 gewährt werden, entfällt die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 157/2013 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Juli 2014.
(2) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014, für Hilfeleistungen, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.“
„(23) Die Änderungen des § 5 Abs. 1a und Abs. 2 sowie des § 28 Z. 4, die Einfügung des § 44g sowie der Entfall des § 28 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
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