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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24 Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 24a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 63/2014“ eingefügt.
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.“
§ 17 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 entfallen.
§ 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Ansprüche oder Forderungen der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht – gehen im Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.“
In § 17 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „ 3 oder“.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 für Leistungen der Mindestsicherung, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
(2) Für Personen, die rechtskräftig gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß § 17 Abs. 3 iVm Abs. 9 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 4 und 9 und § 24a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 außer Kraft.“
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