Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte für das Weinwirtschaftsjahr 2014/2015
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Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 wird verordnet:
(1) Das Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte aus der Regionalen Reserve wird für das Weinwirtschaftsjahr 2014/2015, das ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 der Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015, mit einer Fläche von insgesamt achtzig Hektar festgesetzt.
(2) Das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die je Betrieb maximal vergeben werden dürfen, wird mit einer Fläche von zwei Hektar je Betrieb begrenzt.
Vom Ausmaß der insgesamt zu vergebenden Pflanzungsrechte für das Weinwirtschaftsjahr 2014/2015 darf an Betriebe gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte höchstens eine Fläche von zehn Hektar vergeben werden.
Das für ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. b der Verordnung über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaftlich in Steiermark als Behörde zu entrichtende Entgelt beträgt Euro 2.000,-- pro Hektar.
Mit dieser Verordnung wird Artikel 85k Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1, durchgeführt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juni 2014, in Kraft. Die Antragstellung kann frühestens am Montag, dem 2. Juni 2014 ab 08:00 Uhr erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Reihung der Vergabe der Rechte. Tritt die Verordnung nach diesem Zeitpunkt in Kraft, ist der früheste Zeitpunkt der Antragstellung der erste Arbeitstag, 08:00 Uhr nach der Kundmachung.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
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