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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 LGBl. Nr. 37/1994 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010 wird wie folgt geändert:
Vor Abschnitt I wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
„Für Bedienstete, die nach dem Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 54/2003, einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen sind, werden eigene Dienststellen eingerichtet, wenn die Anzahl der dem jeweiligen Rechtsträger zugewiesenen Bediensteten mindestens fünf beträgt.“
„(2) Werden Dienststellen oder Dienststellenteile – etwa bei umfangreichen Organisationsänderungen – zusammengeschlossen, so bilden die Mitglieder der bisherigen Dienststellenausschüsse (der Zentralausschüsse) ein einheitliches Personalvertretungsorgan der Bedienstetenschaft (einheitlicher Dienststellenausschuss, einheitlicher Zentralausschuss). Der einheitliche Dienststellenausschuss (Zentralausschuss) hat sich unverzüglich zu konstituieren, wobei die Einberufung durch den Vorsitzenden eines der bisherigen Dienststellenausschüsse (Zentralausschüsse) zu erfolgen hat. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Dienststellenausschusses (Zentralausschusses), der die größere Zahl von Bediensteten vertritt.“
„(4) Die Tätigkeit des einheitlichen Dienststellenausschusses (Dienststellenpersonalvertreters) gemäß § 6 Abs. 2 endet mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Dienststellenausschüsse. Sind die ursprünglichen Funktionsperioden unterschiedlich lang, so gilt der datumsmäßige späteste Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode eines Dienststellenausschusses (Dienststellenpersonalvertreters).“
In § 22 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In § 27 Abs. 3 wird nach dem Wort „zu“ das Wort „bescheidmäßig“ eingefügt.
§ 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 3 kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Arbeitstagen beim jeweiligen Wahlausschuss einzubringen. Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlagen beim Wahlausschuss das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.“
Die jeweiligen Wahlausschüsse haben spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl (im Falle der Einrichtung „fliegender Wahlkommissionen“ Zeiten und Orte der Wahl) zu bestimmen und an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.“
„(1) Die Wahlausschüsse haben für den Wahlort (im Falle der Einrichtung „fliegender Wahlkommissionen“ für die Wahlorte) eine Wahlkommission (eine „fliegende Wahlkommission“), bestehend aus fünf wahlberechtigten Bediensteten, entsprechend dem Stärkeverhältnis der Wählergruppen, die bei der letzten Wahl Mandate erreicht haben, zu bestellen, wobei die stärkste Fraktion den Vorsitzenden stellt. Für sämtliche Mitglieder der Wahlkommission (der „fliegenden Wahlkommission“) sind Ersatzmitglieder von den jeweiligen Wahlausschüssen zu bestellen.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Die Dauer der Wahlperiode von fünf Jahren gilt bereits für Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 58/2014 in Funktion sind.“
„(3) Die Änderung des § 1 Abs. 3, der §§ 6, 22 und 27 Abs. 4, des § 29, der Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 1 sowie die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des letzten Satzes in § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 2, des § 20 Abs. 4, des Wortes in § 27 Abs. 3, der §§ 53a und 53b durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juni 2014, in Kraft.“
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