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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird der Prozentsatz „30 %“ durch den Prozentsatz „25 %“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 entfällt.
Im § 13 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§19)“.
§ 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist eine Tourismusinteressentin/ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusgemeinden am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern, von familieneigenen Arbeitskräften oder von eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu werten.“
„(11) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Bemessungsgrundlage der Umsatz gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 und die Umsätze der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG. Bemessungsgrundlage sind die Umsätze aus dem zweitvorangegangenen Jahr.
„(4a) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der pauschalierten Unternehmer sind die auf Grund der jährlich auszufüllenden amtlichen Vordrucke des Bundesministeriums für Finanzen „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Weinbauern und Mostbuschenschank (Komb 24)“, „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe (Komb 25)“ oder „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Komb 26)“ oder an deren Stelle tretende amtliche Vordrucke, vorzulegen.“
In § 39b Z 1 wird der Prozentsatz „70 %“ durch den Prozentsatz „75 %“ ersetzt.
§ 39d Abs. 5 entfällt.
§ 39e lautet:
Förderungswerber können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften sein, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.“
§ 39 g Abs. 1 Z 2 entfällt.
§ 39 k Abs. 2 lautet:
„(2)Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(13) Die Änderung des § 6 Abs. 2 und des § 39 b Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2014 tritt mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(14) Die Änderung des § 13 Abs. 5, des § 28 Abs. 2, des § 39e und des § 39k Abs. 2, der Entfall des § 6 Abs. 3, des § 39d Abs. 5 und des § 39g Abs. 1 Z 2 sowie die Einfügung des § 32 Abs. 11 und des § 36 Abs. 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juni 2014, in Kraft.“
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