Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 wird wie folgt geändert:
„Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG“
„(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.
(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.“
„(4) Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit Dezember 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. Dezember des auf die Überschreitung der 10% Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.“
„(1) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Kontrolle der Einhebungspflichtigen Kontrollorgane bestellen.
(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen der Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.
(4) Die Kontrollorgane haben dem Bürgermeister monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist der Bürgermeister unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.
(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4.
(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Bestellungs- und Abberufungsverfahren sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“
„(2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a)
„(1) 60 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die restlichen 40 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.“
„(13) Die Änderung des Gesetzestitels, des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014 treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(14) Die Einfügung des § 6a und die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2014, in Kraft.“
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