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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 1) sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 13a Abs. 1 alle Handlungen unzulässig, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gegenüber gemeldet und gemäß Abs. 3 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht als Teil des Netzes „NATURA 2000“ (§ 13 Abs. 1) festgelegt worden sind.
(2) Für Gebiete gemäß Abs. 1 ist § 13b sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Meldung eines Gebietes gemäß Abs. 1 an die Europäische Kommission ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung sowie an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in den Gemeinden, in denen sich das zu schützende Gebiet befindet, bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die flächenmäßige Gebietsabgrenzung, den Schutzgegenstand und die beabsichtigten Schutzmaßnahmen hinzuweisen.
(4) Die vorläufige Sicherung tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in das Netz „NATURA 2000“ aufgenommen werden. Das Außerkrafttreten ist gemäß Abs. 3 erster Satz bekannt zu machen.“
„(1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung gemäß den §§ 5, 6 und 13a, einer Erklärung gemäß § 11, der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 oder einer Meldung gemäß § 15a
„(4) Falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß den §§ 5, 6 und 13a, Eintritt der Rechtskraft einer Erklärung gemäß § 11, der Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 14 oder Bekanntmachung einer Meldung gemäß § 15a bei der Landesregierung einzubringen.“
(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen, zur Kontrolle von Auflagen in Entscheidungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Organe haben sich vor ihren Amtshandlungen nach Möglichkeit beim Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen, zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragt sind, sinngemäß.“
§ 26 Abs. 3 entfällt.
§ 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5, 7 und 9, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 b Abs. 1, § 13 c Abs. 2, 3 und 4, § 13 d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13e Abs. 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 24 Abs. 3 sowie § 25a oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– zu bestrafen.“
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2014 treten § 15a, § 25 Abs. 1 und 4, § 25a und § 33 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2014, in Kraft; gleichzeitig tritt § 26 Abs. 3 außer Kraft.“
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