Modellversuch „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“
LGBLA_ST_20140519_53Modellversuch „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 53 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur regelmäßigen Betreuung von Kindern durch Tagesmütter/Tagesväter in geeigneten Betreuungsstätten (im Folgenden „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“).
Die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, gelten für die Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten mit der Maßgabe, dass das gesamte I. Hauptstück, vom II. Hauptstück die §§ 8, 13, 23, 27 bis 31, 34, 37 bis 41, vom III. Hauptstück die §§ 41 und 42, § 43 unter Beachtung des § 6 Abs. 3 der Verordnung, sowie § 44 Abs. 8, und das V. Hauptstück nach Maßgabe des § 45 sinngemäß anzuwenden sind.
(1) Die Führung einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte bedarf einer Bewilligung der Betreuungsstätte sowie einer Betreuungsbewilligung für die Tätigkeit in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte. Es dürfen höchstens zwei Tagesmütter/Tagesväter in einer Betreuungsstätte tätig sein.
(2) Tritt nach Erteilung der Bewilligung der Betreuungsstätte eine Änderung der für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten oder nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung der persönlichen Voraussetzungen einer Tagesmutter/eines Tagesvaters auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(1) Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten können von öffentlichen und privaten Erhaltern errichtet werden. Die Bewilligung der Betreuungsstätte ist über Antrag der Erhalterin/des Erhalters der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte von der Landesregierung, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle und gegebenenfalls unter Setzung von Auflagen und Bedingungen, befristet für maximal fünf Betriebsjahre (§ 53 Abs. 2 StKBBG) unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
(2) Die Räumlichkeiten pro Tagesmutter/Tagesvater müssen nicht in unmittelbarer räumlicher Verbindung, jedoch in räumlicher Nahebeziehung stehen, um Bestandteil einer Betreuungsstätte am selben Standort zu sein.
(1) Die Betreuungsbewilligung für die in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte tätigen Tagesmütter/Tagesväter ist über Antrag der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
(2) Tagesmütter/-väter mit einer Betreuungsbewilligung für den eigenen Haushalt benötigen keine gesonderte Betreuungsbewilligung für eine Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte.
(1) Jede Tagesmutter/jeder Tagesvater darf in einer Tagesmütter/Tagesväterbetreuungsstätte jeweils höchstens vier Kinder gleichzeitig betreuen.
(2) In der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte dürfen bei ausschließlicher Einschreibung von Kindern unter drei Jahren oder Schulkindern jeweils insgesamt höchstens vier Kinder unter drei Jahren bzw. vier Schulkinder eingeschrieben werden.
(3) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz kann nur für eine der beiden Tagesmütter/Tagesväter erteilt werden.
Die Bewilligung für Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten kann von der Landesregierung für höchstens 15 Betreuungsstätten erteilt werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
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