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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012, LGBl. Nr. 80/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 wird wie folgt geändert:
„(1) Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.“
„(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2014, in Kraft.“
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