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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Novelle BGBl. I Nr. 174/2013, Artikel 1, beschlossen:
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 36b lautet „Grundversorgung“.
Die Überschrift im Hauptstück X lautet „Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen“.
Der Eintrag zu § 63 lautet „Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK“.
Der Eintrag zu § 63a lautet „Benennung hocheffizienter KWK-Anlagen“.
Der Eintrag zu § 63b lautet „Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten“.
In § 2 wird folgende Z 3a. eingefügt:
§ 2 Z 10, Z 17 und Z 21 lauten:
In § 2 wird folgende Z 42a. eingefügt:
§ 2 Z 57. lautet:
§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Reichen die von der Anlageninhaberin/vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht feststellbar, ist sie/er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann sie/er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.“
(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die/ der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(3) Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4) Bei Berufung von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiberunternehmen, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen/Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn die Kundin/der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin/der Endverbraucher ihre/seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten- und Netzbetreiberunternehmen beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“
In § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates“;
§ 38 Abs. 7 entfällt;
§ 42 Abs. 4 Z 5. lautet:
§ 42 Abs. 6 lautet:
„(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators kein Feststellungsbescheid erlassen, darf dieser die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben und gilt als konzessioniert.“
§ 42 Abs. 8 entfällt;
§ 61 entfällt;
Die Überschrift im Hauptstück X lautet „Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen“
Die Überschrift zu § 63 lautet „Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK“
§ 63a samt Überschrift lautet:
Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z 25, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ELWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“
In 63b wird in der Überschrift der Begriff „Herkunftsnachweisen“ durch den Begriff „Nachweisen“ ersetzt und werden in Abs. 1 die Begriffe „Herkunftsnachweise“ durch „Nachweis“ und „Herkunftsnachweis“ durch “ „Nachweis“ ersetzt;
§ 63c lautet:
„(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 71 ElWOG vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.“
§ 65 Abs. 2 lit. a) lautet:
§ 67 Abs. 10 entfällt;
Dem § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift im Hauptstück X, der §§ 2 Z 10, Z 17, Z 21 und Z 57, der §§ 16 Abs. 3, 36b, des 38 Abs. 4, der §§ 42 Abs. 4 Z 5. und Abs. 6, der §§ 63, 63a, der §§ 63b Abs. 1, 63c und des 65 Abs. 2 lit. a), die Einfügungen der Z 3a und Z 42a in § 2, die Anfügung des § 69 Abs. 7 und der Entfall der §§ 38 Abs. 7, 42 Abs. 8, 61 und 67 Abs. 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft.“
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