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Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 35/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Die Tierzuchtförderungsverordnung 2009, LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1, im § 7 und in der Anlage C wird die Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1535/2007“ durch die Bezeichnung „Verordnung (EU) Nr. 1408/2013“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007“ durch den Satzteil „Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013“ ersetzt.
3 .In der Anlage B, Abschnitt III lautet der erste Satz:
„Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beilhilfen im Agrarsektor wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/ einer Landwirtin/eines Landwirtes bis zum Betrag von € 15.000,- innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldepflicht gemäß Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
„Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. 352, Seite 9 ff.“
Die Änderung des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 1, des § 7, der Anlage B Abschnitt III sowie der Anlage C durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. April 2014, in Kraft.“
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