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(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.
(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.
Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§ 8 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§ 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.
(1) Im politischen Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(4) Im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(5) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(6) Im politischen Bezirk Liezen werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(7) Im politischen Bezirk Murau werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(8) Im politischen Bezirk Murtal werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(9) Im politischen Bezirk Südoststeiermark werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(10) Im politischen Bezirk Voitsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(11) Im politischen Bezirk Weiz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(1) Die im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegene Marktgemeinde Sankt Marein bei Graz wird mit der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Krumegg und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II zur Marktgemeinde Sankt Marein bei Graz vereinigt.
(2) Die im politischen Bezirk Liezen gelegenen Gemeinden Gams bei Hieflau, Landl und Palfau werden mit der im politischen Bezirk Leoben gelegenen Gemeinde Hieflau zur Gemeinde Landl vereinigt.
(1) Die im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegene Gemeinde Limbach bei Neudau wird wie folgt aufgeteilt:
(2) Die im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegene Gemeinde Schlag bei Thalberg wird wie folgt aufgeteilt:
(3) Die im politischen Bezirk Leibnitz gelegene Gemeinde Stocking wird wie folgt aufgeteilt:
(4) Die im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegene Gemeinde Oberstorcha wird wie folgt aufgeteilt:
(5) Die im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegene Gemeinde Kohlberg wird wie folgt aufgeteilt:
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Landeshauptmann
Voves
Erster Landeshauptmannstellvertreter
Schützenhöfer
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