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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis ist nach dem Eintrag zu § 92 einzufügen: „§ 92a Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ und ist nach dem Eintrag zu § 119l folgende Zeile einzufügen: „§ 119m Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 29/2014“.
§ 3 Z 7 und 8 lauten:
Im § 6 Abs. 2 Einleitungssatz und im weiteren Einleitungssatz nach der Z 3 entfallen die Worte „bzw. Räume in diesen“.
Im § 6 Abs. 6 entfällt der Teilsatz „die bei bestehenden mit Brennwerttechnik beheizten Gebäuden höchstens 15 Jahre zu betragen hat,“.
Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, so sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Gebäudeeigentümer fortlaufend, beginnend mit dem Erdgeschoß, in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu bezeichnen.
(6) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters im Sinn des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, erforderlich ist, hat die Behörde der Bundesanstalt Statistik Österreich die Bezeichnungen der Wohn- oder Betriebseinheiten nach Abs. 5 zu übermitteln.“
„(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
§ 13 Abs. 8 dritter Gliederungsstrich lautet:
Dem § 13 Abs. 12 wird folgender zweiter Satz angefügt:
§ 13 Abs. 13 erster Gliederungsstrich lautet:
Im § 19 Z 7 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 19 folgende Z 8 angefügt:
§ 20 Z 3 lit. b lautet:
§ 21Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
§ 21 Abs. 1 Z 3 lautet:
Nach § 22 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
§ 22 Abs. 2 Z 3 erster Satz lautet:
Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 8 bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie Z. 4 bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt § 33 Abs. 5a sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z. 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei.“
„(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.“
§ 33 Abs. 2 Z 1 und 3 lauten:
§ 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von
Der im § 35 Abs. 6 enthaltene Verweis lautet statt „§ 4 Z 3“ richtig „§ 4 Z 4“.
§ 37 Abs. 3 lautet:
„(1) Der Bauherr hat bei
„(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
„(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.“
„(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.“
„(7) Der Aussteller (Abs. 6) hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung näher bestimmen. Im Rahmen der Registrierung werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(8) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig
(9) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 7 zitierten Fassung, einzuräumen.
(10) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Sie hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen.“
§ 85 entfällt.
§ 89 Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen.“
„(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.“
„(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen.“
„(6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen.“
(1) Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie bei Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder von mehr als 50 Abstellplätzen sind zumindest je 50 Abstellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Leerverrohrungen) vorzusehen.
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1
§ 118 Abs. 1 Z 1 und 6 lauten:
Der im § 118 Abs. 2 Z 10 enthaltene Verweis lautet statt „§ 89“ richtig „§ 90“.
Nach § 119l wird folgender § 119m eingefügt:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der neue § 13 Abs. 8 kann jedoch auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren angewendet werden.
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.“
„(17) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, des § 3 Z. 7 und 8, § 6 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 4, 8, 12 und 13, § 19 Z. 7, § 20 Z. 3 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Z. 3, § 22 Z. 3, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Z. 1 und 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und 4, § 81 Abs. 7, § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 3 und 6, § 118 Abs. 1 Z. 1 und 6 sowie Abs. 2 Z. 10, die Einfügung des § 7 Abs. 5 und 6, § 19 Z. 8, § 22 Abs. 2 Z. 2a und Abs. 6, § 40 Abs. 2a, § 81 Abs. 8 bis 10, § 92a, § 119m sowie der Entfall des § 85 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2014 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft.“
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