27. VerordnungÄnderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2014, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzt 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 181/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 6 Abs. 4 lautet:
„Der minimale Zinssatz darf jedenfalls 2,25 % betragen. Für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis einschließlich 28.02.2015 beträgt dieser Zinssatz im Rahmen der Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnheimen und Mietwohnungen gemäß § 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetztes 1993 sowie im Rahmen der Förderung umfassender Sanierungen gemäß § 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 2 %.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.03.2014 in Kraft und gilt in den Fällen, in denen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsverbindliche Promesse ausgestellt worden ist.