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Auf Grund des § 6 und des des § 24a Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen gelten, und über Zuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln sowie für die Ausstattung von Kraftfahrzeugen und für bauliche Änderungen von Wohnungen/Wohnhäusern (Kostenzuschussverordnung-StBHG), LGBl. Nr. 36/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
„(1) Für auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 2.600 Euro gewährt.“
In § 3c Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge „22 Euro“ durch die Wortfolge „26 Euro“ ersetzt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderung des § 3a Abs. 1 sowie des § 3c Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Februar 2014, in Kraft.“
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