Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen
LGBLA_ST_20140217_16Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und RabenkrähenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 13e Abs. 5 Z. 3 und Abs. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
(1) In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.
(2) Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende, in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
(3) Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt 13.229 Nebelkrähen und 3.660 Rabenkrähen, somit insgesamt 16.889 Exemplare.
Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2019 außer Kraft.
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