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Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. a und c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
Im Bereich der Soboth und des Radlpasses wird ein in den Gemeinden Soboth, Aibl, Großradl und St. Oswald ob Eibiswald gelegenes Gebiet, das einerseits von Wiesen und Wäldern in einer großräumigen Waldlandschaft und andererseits von Grünlandnutzung und kleinräumigen Streuobstwiesen geprägt ist, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 „Soboth – Radlpass“ bezeichnet.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere:
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1:5000 (Anlage B).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2014, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet, LGBI. Nr. 38/1981, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1981, außer Kraft.
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