Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBLA_ST_20140113_3Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 9 lautet: „Radiologische Leistungen/bildgebende Diagnostik“
b) Nach dem Eintrag „§ 15 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 15a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
„(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
„(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 443,91 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
Aufenthaltsdauer
Prozentsatz vom Basisbetrag
Betrag in Euro
1 Pflegetag
50
221,96
2 Pflegetage
50
221,96
3 Pflegetage
75
332,94
4 Pflegetage
75
332,94
5 Pflegetage
90
399,51
6 Pflegetage
90
399,51
7 Pflegetage
100
443,91
8 Pflegetage
100
443,91
9 Pflegetage
100
443,91
10 Pflegetage
110
488,31
11 Pflegetage
110
488,31
12 Pflegetage
120
532,69
13 Pflegetage
120
532,69
14 Pflegetage
130
577,09
mehr als 14 Pflegetage
130
577,09“
„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OPGruppen beträgt:
Gruppe
Betrag in Euro
Gruppe I
32,20
Gruppe II
61,80
Gruppe III
113,70
Gruppe IV
239,20
Gruppe V
393,80
Gruppe VI a)
548,60
Gruppe VI b)
706,50
Gruppe VII
851,40
Gruppe VIII a)
1 125,50
Gruppe VIII b)
1 548,20“
„(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen ausgenommen radiologische Leistungen (Strahlendiagnostik, Strahlentherapie und stereotaktische Bestrahlung mit dem Linearbeschleuniger), bildgebende Diagnostik, Labor sowie Pathologiepauschale, Konsiliartätigkeit und die in § 10 genannten besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen werden durch eine Tagesgebühr abgegolten, die sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes richtet.
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
19,40
für den 11. bis 20. Tag je
15,80
für den 21. bis 30. Tag je
13,40
ab dem 31. Tag je
9,90
„(2) Leistungen auf den nicht operativen Abteilungen ausgenommen radiologische Leistungen (Strahlendiagnostik, Strahlentherapie und stereotaktische Bestrahlung mit dem Linearbeschleuniger), bildgebende Diagnostik, Labor sowie Pathologiepauschale, Konsiliartätigkeit und die im § 10 genannten besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
30,20
für den 11. bis 20. Tag je
24,20
ab dem 21. Tag je
15,20“
(3) Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der HerzLungenMaschine unterzogen werden, ist neben der Tagesgebühr ein Pauschalbetrag (Herzpauschale) zu verrechnen. Diese Herzpauschale beträgt 807,20 Euro.“
(1) Leistungen im Rahmen der bildgebenden Diagnostik (konventionelles Röntgen, Durchleuchtung mit/ohne Kontrastmittel, Ultraschall/Sonographie, ComputerTomographie, MagnetresonanzTomographie), Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen, strahlentherapeutische Leistungen (Röntgenbestrahlungen, Bestrahlungen mit radioaktiven Stoffen sowie Elektronenbeschleunigern) sowie stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen.
(2) Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile an den strahlentherapeutischen Leistungen werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die strahlentherapeutischen Leistungen 0,11 Euro beträgt. Werden derartige Leistungen nicht von einer Fachärztin/einem Facharzt (Fachärztin/Facharzt für Radiologie, Fachärztin/Facharzt für Medizinische Radiologie Diagnostik, Fachärztin/Facharzt für Strahlentherapie Radioonkologie) erbracht, so verringert sich die zu verrechnende Arztgebühr um 10 Prozent.
(3) Die diagnostischen und therapeutischen Leistungen mit radioaktiven Stoffen sind nach den im Anhang C enthaltenen Arztgebühren zu verrechnen.
(4) Die Leistungen der bildgebenden Diagnostik werden in folgende fünf Tarifgruppen eingeteilt:
(5) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 243,52 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(6) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 554,40 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(7) Soweit eine Patientin/ein Patient in einer Röntgenabteilung stationär untergebracht ist, sind für die Tagesgebühren die Ansätze der nichtoperativen Abteilungen in Anwendung zu bringen.“
(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Leistung
Betrag in Euro
LangzeitEKGVerfahren
28,00
24StundenBlutdruckMonitoring
24,40
LangzeitEEG oder Brain Mapping mit EEG oder evozierte Potenziale
76,50
Oxycardiorespirographie
60,30
Flusszytometrie je Patientin/Patient (Blutprobe)
6,20
Elektromyographie (EMG)
76,50
Intrakranielle Druckmessung (durch die Fontanelle)
60,30
Diagnostischer Links und/oder Rechtsherzkatheter
452,70
Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen (EPU)
452,70
Herzkatheter inklusive Ballondilatation oder Stentimplantation
810,80
Rechtsherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung)
810,80
Rechts und Linksherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung)
810,80
Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen und Ablation
810,80
Herzkatheter inklusive Ballondilatation und Stentimplantation
904,90
Verschluss eines offenen Foramen oval
904,90
(2) Zusätzlich ist bei den Tarifpositionen 8. bis 15. des Abs. 1 jeweils die im Anhang A unter OPGr. V, Pos. Nr. 42 festgelegte Arztgebühr von 50 % zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKFAbrechnungssystem anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die unter OP Gr. V, Pos. Nr. 42 festgelegt Arztgebühr zu 100 % zu verrechnen.“
Dieser Verordnung sind folgende Anhänge angeschlossen; diese bilden einen Teil der Verordnung:
Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 2 und 6, des § 5 Abs. 1 und 9, des § 6 Abs. 2 und 3, des § 9, des § 10, des § 14 sowie der Anhänge B, C und E sowie der Entfall des Anhangs F durch die Novelle LGBl. Nr. 3/2014 treten mit 01. Jänner 2014 in Kraft.“
Strahlentherapie
a) „Sitzung“ ist die einmalige Bestrahlung eines Feldes.
b) „Feld“ ist das Bestrahlungsfeld, über welches eine Tumorregion bestrahlt wird.
Art der Leistung
Pos. Nr.
Punkte
Röntgenoberflächentherapie je Sitzung (pro Feld)
1
35
Röntgentiefentherapie je Sitzung (pro Feld)
2
40
Telekobaltbestrahlung je Sitzung (pro Feld)
3
80
Bestrahlung am Linearbeschleuniger je Sitzung (pro Feld)
4
100
Rechnergestützte Bestrahlungsplanung (pro Feld)
5
200
Lokalisation (pro Feld)
6
120
Individuell angefertigter Satellitenblock
7
400
Individuell angefertigte Lagerungshilfen (Gesichtsmasken und gleichwertige Fixationshilfen)
8
250
InvivoDosimetrie bei Teletherapie
9
650
Verifikationsaufnahmen während einer Bestrahlungsserie
10
625
Endokavitäre und endoluminale Brachytherapie je Sitzung
11
625
Interstitielle Brachytherapie je Sitzung
12
800
Rechnergestützte Bestrahlungsplanung einer endokavitären/
endoluminalen Brachytherapie (pro Sitzung)
13
325
Rechnergestützte Bestrahlungsplanung einer interstitiellen Brachytherapie (pro Sitzung)
14
625
InvivoDosimetrie endokavitär/endoluminal
15
250
InvivoDosimetrie interstitiell
16
350
Ganzkörperbestrahlung am Linearbeschleuniger je Sitzung (pro Feld)
17
200
Intraoperative Strahlentherapie (Einzeitbestrahlung)
18
5 000
Interstitielle Hyperthermie je Sitzung (nur zusätzlich zu Position 12)
19
1 900”
In Anhang C entfällt die Pos. Nr. 4. ComputerTomographie.
Anhang E lautet:
Tarifgruppen
Arztgebühr in Euro
I
Konventionelles Röntgen, Durchleuchtung ohne Kontrastmittel
Ia
Konventionelles Röntgen (außer ThoraxRöntgen und Mammographie)
13,00
Ib
Durchleuchtung ohne Kontrastmittel, ThoraxRöntgen
26,00
Ic
Mammographie
39,00
II
Durchleuchtung mit Kontrastmittel
80,00
III
Ultraschall/Sonographie
IIIa
US/Sono ohne Doppler
41,00
IIIb
US/Sono mit Doppler
99,50
IV
ComputerTomographie (CT)
115,00
V
MagnetresonanzTomographie (MR)
115,00
(1) Die Tarifposition Ia ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal 1 Mal je anatomischer Region je Untersuchung).
(2) Die Tarifposition Ib ist pro Fall und Aufenthalt maximal 3 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal 1 Mal je anatomischer Region je Untersuchung).
(3) Die Tarifposition Ic ist pro Fall und Aufenthalt maximal 2 Mal verrechenbar.
(4) Die Tarifposition II ist pro Fall und Aufenthalt maximal 2 Mal verrechenbar.
(5) Die Tarifpositionen IIIa und IIIb sind pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
(6) Die Tarifposition IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
(7) Die Tarifposition V ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:
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