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Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 43 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt
Abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten können in begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, zusätzliche Kosten übernommen werden.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen
(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt:
(1) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Werden vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ keine Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 vorgeschlagen, bestimmt die Landesregierung diese Mitglieder selbst, wobei sie darauf zu achten hat, dass möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates werden von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt Die Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Kinder- und Jugendhilfebeirates.
(1) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates erfolgt durch die Landesregierung. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis nach der Wahl der/des neuen Vorsitzenden die/der bisherige Vorsitzende.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung. Es kann die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen werden.
(4) Das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist mindestens dreimal im Jahr von der/vom Vorsitzenden einzuberufen.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen ExpertInnen und Auskunftspersonen beiziehen.
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(1) Pflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten.
(2) Bei der Feststellung der Eignung sind die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
(3) Pflegepersonen sind nicht geeignet, wenn bei ihnen oder einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person folgende Umstände vorliegen:
(1) Zur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger führt folgende Abfragen für die Pflegeperson sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen durch:
(3) Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes sind mindestens drei Hausbesuche von SozialarbeiterInnen durchzuführen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen.
(4) Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.
(1) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegeperson teilzunehmen.
(2) Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu besuchen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind hat grundsätzlich dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen und soll 45 Jahre nicht überschreiten. Abweichend davon wird die Altersgrenze bei Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a und c StKJHG mit 65 Jahren begrenzt.
(2) Der Altersunterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) soll einem natürlichen Geschwisterabstand entsprechen. Kinder und Jugendliche gleichen Alters oder mit gleichem Entwicklungsstand sollen nicht auf demselben Pflegeplatz betreut werden. Weiters sind die physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstände zu berücksichtigen.
(1) Auf einem Pflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen.
(2) In Ausnahmefällen kann ein drittes Pflegekind aufgenommen werden. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder sowie des unterzubringenden Pflegekindes Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) fünf nicht übersteigen.
(3) Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die zahlenmäßigen Begrenzungen fallen jedoch weg.
(4) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstanzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:
421,- Euro
464,- Euro.
(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.
(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.
(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 421,-- Euro.
(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a bis c StKJHG.
(1) Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seinen zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten sowie gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG auch auf Antrag der Pflegepersonen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Zuschuss zu den Kosten einer Präventivhilfe, ausgenommen Beratungsleistungen, gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass
(2) Die Leistungszusage (§ 15) soll so rasch wie möglich, längstens aber binnen acht Wochen ab Einlangen des Antrages erfolgen.
(3) Die Leistung des Kostenzuschusses beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(4) Auf einen Kostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Leistungszusage enthält die Art der Präventivhilfe, den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.
(2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
(1) Ein Kostenzuschuss für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträgers geleistet wird und die Notwendigkeit der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.
(2) Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 35 Therapieeinheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Therapieeinheiten aktiv zu beteiligen.
(3) Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Therapieeinheiten verlängert werden, wenn seitens der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
(4) Den Anträgen gemäß Abs. 1 und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
(6) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die psychotherapeutische Behandlung zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt oder ein Kostenzuschuss gemäß § 17 gewährt wird.
(1) Ein Kostenzuschuss für die psychologische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Behandlung durch eine/n nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte klinische Psychologin/berechtigten klinischen Psychologen erfolgt, wenn Auffälligkeiten im sozialen und/oder emotionalen Bereich vorliegen und durch die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen der Eintritt einer Störung hintangehalten werden kann.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres für maximal 30 Behandlungseinheiten, wenn die Amtspsychologin/der Amtspsychologe die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(4) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
(1) Ein Kostenzuschuss für die interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt, wenn Entwicklungsdefiziten von Kindern vorgebeugt und die Erziehungskompetenz der Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen) gestärkt werden soll und die Notwendigkeit durch die Amtspsychologie und die Sozialarbeit bestätigt wird.
(2) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(3) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Jahres für maximal 40 Einheiten.
(4) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 24,32 Euro.
(1) Ein Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt
(3) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 25,94 Euro.
(4) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Abs. 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.
(1) Zur Bewältigung von Not und Krisensituationen von schwangeren Frauen, werdenden Müttern mit Kleinkindern oder Müttern mit Säugling und Kleinkindern wird zur Stabilisierung, Sicherung oder Erhaltung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben ein Zuschuss zu den Kosten für den Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit geleistet, wenn die Notwendigkeit und Dauer des Aufenthaltes durch die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin/eines Sozialarbeiters bestätigt ist und sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten geleistet werden, wenn es die Sicherung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben erfordert und die Notwendigkeit der Fortsetzung des Aufenthaltes von einer Sozialarbeiterin/einem Sozialarbeiter bestätigt wird.
(4) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt pro Tag 90 % der in Anlage 2 I.C. festgelegten Sätze.
(5) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Wohnversorgung oder zum Schutz vor Gewalt in der Familie dient.
(1) Ein Kostenzuschuss für die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei Pflegepersonen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann gewährt werden, wenn
(2) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pflegekindergeld gemäß § 12 (Höchstgrenze) und der Eigenleistung. Die Eigenleistung ist jener Betrag, den die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten als Kostenersatz zu leisten hätten, würde die Unterbringung bei Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung erfolgen.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) zuerkannten Leistungen gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, gelten als aufgrund dieser Verordnung zuerkannt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) zuerkannte Leistung III.B. Erziehungshilfe gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, gilt als aufgrund dieser Verordnung als Leistung III.B. Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung zuerkannt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) bestehenden Leistungszusagen über die Gewährung von Kostenzuschüssen gemäß der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, bleiben aufrecht.
(4) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ausgenommen solche, die gemäß Abs. 5 bis 7 als qualifiziert gelten, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können, gelten bis 31. Dezember 2014 für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufschulung im Bereich der sozialpädagogischen Ausbildung von zumindest 60 ECTS-Punkten oder 1500 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung absolviert, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Leistungsart als qualifiziert.
(5) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können und die am 1. Juni 2011 sowohl das 55. Lebensjahr vollendet haben, als auch bis zu diesem Zeitpunkt über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen, gelten für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert.
(6) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart III.A. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 dieser Verordnung nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen.
(7) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als ErziehungshelferInnen in der Leistungsart III.B. Erziehungshilfe der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, aufgrund eines Anerkennungsbescheides tätig waren oder die durch eine schriftliche Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde für diese Leistungsart herangezogen wurden und die keine der in Anlage 1 dieser Verordnung geforderte Qualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, sowie die regelmäßige Teilnahme an Supervisionen in diesem Zeitrahmen nachweisen können.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, außer Kraft.
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