Gesetz vom 12. November 2013, mit dem das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003 geändert wird
LGBL_ST_20131230_177Gesetz vom 12. November 2013, mit dem das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 177/2013 Stück 38
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 2013, mit dem das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:
„(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.“
„(3) Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.“
„(1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, von einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.
(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:
(6) Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.
(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn
(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.
(10) Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
„(4a) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.“
„§ 17b
Erbringung psychiatrischer Familienpflege
„(1) Die Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
(3) Die Erbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.
(4) Die Landesregierung hat die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel fest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(5) Der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat raschest für eine den Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.“
„§ 17c
Psychiatrische Familienpflegeplätze
(1) Die Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
(3) Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
–Einbettzimmer 14 m2,
–Zweibettzimmer 22 m2.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.
(5) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,
(7) Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(8) Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden.“
„(1a) Den Fristen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:
(1b) Den Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:
(1c) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird.“
„(3) Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Abs. 2 kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Abs. 1 entsprochen ist.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Abs. 3 hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 4 erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.“
„§ 22c
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 177/2013
„(1) Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.
(2) Heimleitungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheimen müssen die Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 5 und der dazu erlassenen Verordnung bis längstens 31. Dezember 2016 erfüllen.
(3) Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.
(4) Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.“
„(6) Die Änderungen des § 8 Abs. 5, des § 10 Abs. 3, des § 14 Abs. 5, des § 15, des § 17b, des § 17c, des § 18 Abs. 2 Z. 8 und 9, Abs. 3 Z. 4 und Abs. 8 sowie die Einfügungen des § 17 Abs. 4a, des § 22 Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 1c, des § 22b Abs. 3 und Abs. 4 sowie des § 22c durch die Novelle LGBl. Nr. 177/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2013 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 177/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
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