Datum der Kundmachung
30.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 176/2013 Stück 38
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 – StLHG
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung
Allgemeine Bestimmungen
§1Geltungsbereich, Begriff
§2Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung
§3Haushaltszeitraum
Organisation der Haushaltsführung
§4Organe der Haushaltsführung
§5Aufgaben der haushaltsleitenden Organe
§6Haushaltsführende Stellen
§7Zentralstellen
§8Landesbuchhaltung
Haushaltsplanung
Mittelfristige Haushaltsplanung
§9Landesfinanzrahmen
§10Bindungswirkung des Landesfinanzrahmens
§11Strategiebericht
§12Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den
Strategiebericht
§13Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen
Vorhaben
Struktur des Landeshaushaltes
§14Ordnung der Struktur des Landeshaushaltes
§15Ergebnishaushalt
§16Finanzierungshaushalt
§17Vermögenshaushalt
Budgetierung
§18Landesbudget
§19Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets
§20Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsbudgets im
Landesbudget
§21Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten
§22Rechtliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen
§23Grundsätze der Budgetierung
§24Abweichung von den Grundsätzen der Budgetierung
§25Gliederung in Aufwandsgruppen und Ertragsgruppen im
Ergebnisbudget
§26Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge
und Aufwendungen
§27Budgetierungsregeln im Ergebnisbudget
§28Gliederung in Auszahlungsgruppen und Einzahlungsgruppen im
Finanzierungsbudget
§29Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsbudget
§30Gesetzliche Verpflichtungen
§31Zweckgebundene Gebarung
§32Bindungen im Rahmen der Budgetierung
Einjährige Haushaltsplanung
§33Vorbereitung des Budgetentwurfes
§34Angaben zur Wirkungsorientierung
§35Budgetentwurf
§36Teilhefte
§37Stellenplan
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
§38Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
Vollziehung
Mittelverwendung und Mittelaufbringung
§39Grundlage der Gebarung
§40Berichtspflichten
§41Gesamtbedeckungsgrundsatz
§42Mittelaufbringung
§43Geldmittelbereitstellung
§44Mittelumschichtungen
§45Mittelverwendungsüberschreitungen
§46Bildung, Entnahme und Auflösung von Rücklagen
§47Vorhaben
§48Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens
§49Konteneröffnung
§50Vergütungen zwischen haushaltsführenden Stellen des Landes,
Kostenanteile
§51Leistungen des Landes für Dritte
Controlling
§52Budgetcontrolling
§53Wirkungscontrolling
§54Personalcontrolling
Verfügungsrechte über Vermögen
§55Erwerb von Sachen für das Land und Zuständigkeit für deren
Verwaltung
§56Grundsätze für die Verwaltung des Landesvermögens und der im
Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen
§57Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes
§58Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der
Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes
§59Ordnung des Landesvermögens
Finanzierungen und Landeshaftungen
§60Finanzschulden
§61Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§62Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
§63Inkrafttreten
§64Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Begriff
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.
(2) Die Haushaltsführung umfasst:
§ 2
Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung
(1) Die Haushaltsführung dient der Erfüllung der Aufgaben des Landes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hierfür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes.
(2) Die Finanzgebarung des Landes ist risikoavers auszurichten.
(3) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Landesbudgets Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere
die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
(4) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen (Art. 19a Abs. 1 L-VG).
§ 3
Haushaltszeitraum
Der Landeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr
ist das Kalenderjahr.
Organisation der Haushaltsführung
§ 4
Organe der Haushaltsführung
(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe.
(2) Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG), die Leitungen der haushaltsführenden Stellen gem. § 6 Abs. 1 und die Leitung jener Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene eingerichtet ist gem. § 6 Abs. 2 Z. 4.
(3) Ausführende Organe sind die nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen mit den Aufgaben der Haushaltsverrechnung betrauten Organe einschließlich der Landesbuchhaltung.
(4) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
§ 5
Aufgaben der haushaltsleitenden Organe
(1) Die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) haben folgende Aufgaben:
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß § 2 entsprechende Bewirtschaftung der ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.
§ 6
Haushaltsführende Stellen
(1) Leitungen haushaltsführender Stellen sind:
(2) Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat folgende Aufgaben:
(3) Folgende Aufgaben können über Vorschlag der haushaltsführenden Stelle vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung einer Organisationseinheit delegiert werden, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß Abs. 2 Z. 4 eingerichtet wurde:
§ 7
Zentralstellen
(1) Zentralstellen sind die haushaltsführenden Stellen (§ 6), die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten für die Bereitstellung und zentrale Verwaltung der zur Erfüllung aller Aufgaben im gesamten Landesbereich benötigten Ressourcen (Personal, IT- und Amtssachaufwand) zu sorgen haben.
(2) Die Aufgaben einer Leitung einer Zentralstelle sind:
§ 8
Landesbuchhaltung
(1) Haushaltsführende Stellen nach § 6 Abs. 1 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 der Landesbuchhaltung zu bedienen. Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 1 hat, sofern sie/er Aufgaben im Sinne des Abs. 3 Z. 1 bis 7 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z. 8 einzurichten und zu führen.
(2) Die Landesbuchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der dazu befugten Organe gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
(3) Die Aufgaben der Landesbuchhaltung sind:
Haushaltsplanung
Mittelfristige Haushaltsplanung
§ 9
Landesfinanzrahmen
(1) Der Landesfinanzrahmen ist in Bereiche zu unterteilen, die Anzahl der Bereiche richtet sich nach der Anzahl der haushaltsleitenden Organe.
(2) Der Landesfinanzrahmen hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 auf Bereichsebene Obergrenzen für Auszahlungen und Untergrenzen für Einzahlungen festzulegen. Von den für Auszahlungen festzulegenden Obergrenzen ist ein im Landesbudget festzulegender Prozentsatz vorläufig zu binden. Der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bindung ist ebenfalls im Beschluss des Landtages über das Landesbudget festzusetzen. Weiters hat der Landesfinanzrahmen die Grundzüge des Stellenplanes zu enthalten.
(3) Die jeweiligen auf die einzelnen Bereiche bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus:
§ 10
Bindungswirkung des Landesfinanzrahmens
Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen
für die Auszahlungen
im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG das Einvernehmen mit dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages herzustellen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.
§ 11
Strategiebericht
(1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens und dessen Zielsetzungen zu erläutern.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
§ 12
Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den Strategiebericht
Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zusammen mit dem Strategiebericht in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) beschließen kann.
§ 13
Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Gesetze, Verordnungen und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art, die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
(2) Jede haushaltsführende Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 47) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 3 zu evaluieren.
(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen:
Struktur des Landeshaushaltes
§ 14
Ordnung der Struktur des Landeshaushaltes
Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt
und ein Vermögenshaushalt zu führen.
§ 15
Ergebnishaushalt
Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisbudget und der Ergebnisrechnung zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
§ 16
Finanzierungshaushalt
(1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsbudget und der Finanzierungsrechnung zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus:
(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 28 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Landes.
§ 17
Vermögenshaushalt
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten).
Budgetierung
§ 18
Landesbudget
(1) Das Landesbudget besteht insbesondere aus dem Ergebnisbudget, dem Finanzierungsbudget, dem Stellenplan, den Angaben zur Wirkungsorientierung, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und sonstigen Anlagen.
(2) Im Landesbudget sind Wirkungsziele auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren auf Ebene der Detailbudgets in den Teilheften anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34) sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
§ 19
Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets
(1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.
(2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens (§ 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen.
(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe sind ein Globalbudget und zumindest ein Detailbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Die Anzahl der Globalbudgets entspricht den Aufgaben, die den einzelnen Bereichen zugeordnet sind.
(4) Das Landesbudget hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Bereichs- und je Globalbudget gemäß § 34 zu enthalten.
(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget im Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied organorientiert auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.
§ 20
Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsbudgets im Landesbudget
(1) Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets, der Globalbudgets und der Detailbudgets sind ein Finanzierungsbudget und ein Ergebnisbudget zu erstellen. Detailbudgets werden im Landesbudget nicht dargestellt. Das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget sind in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisbudget die Aufwendungen und im Finanzierungsbudget die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisbudget die Erträge und im Finanzierungsbudget die Einzahlungen dar.
(2) Im Ergebnis- und Finanzierungsbudget sind die Werte für das zu beschließende Landesbudget und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
§ 21
Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten
(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellen zu führen. Auf den Voranschlagsstellen sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.
(2) Auf den Voranschlagsstellen sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:
§ 22
Rechtliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen
(1) Der rechtlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Landesbudget festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen (Auszahlungen und Aufwendungen) und Mittelaufbringungsuntergrenzen (Einzahlungen und Erträge), die beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten bzw. unterschritten werden dürfen:
(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen:
§ 23
Grundsätze der Budgetierung
(1) In den Budgetentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Landes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.
(2) Die Budgetwerte sind zu errechnen, ist dies nicht möglich, so sind sie nachvollziehbar zu schätzen.
(3) Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu budgetieren, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu budgetieren.
(4) Der Budgetierung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen, dabei ist auf den Stellenplan (§ 37) Bedacht zu nehmen.
(5) Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Landes (§ 47), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu budgetieren.
§ 24
Abweichung von den Grundsätzen der Budgetierung
Von dem in § 23 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Wirtschaftsbetrieben abgegangen werden. In einem solchen Falle sind im Budgetentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen, dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Landesbudgets voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
§ 25
Gliederung in Aufwandsgruppen und Ertragsgruppen im Ergebnisbudget
(1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:
(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:
(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Landesbediensteten.
(4) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Landes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen.
(5) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal- oder dem Transferaufwand noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
(6) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.
(7) Im Ergebnisbudget ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.
§ 26
Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen
(1) Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß § 25 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.
(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.
§ 27
Budgetierungsregeln im Ergebnisbudget
(1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisbudget in jenem Finanzjahr zu budgetieren, in welchem die Einzahlung zu erwarten ist.
(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu budgetieren, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
(4) Der Personalaufwand ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied für Personalangelegenheiten für jenes Finanzjahr zu budgetieren, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln. Der ITund Amtssachaufwand ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung jeweils zu
ständigen Regierungsmitglied zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist.
(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu budgetieren und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind insbesondere zu budgetieren:
(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu budgetieren:
(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr
zu budgetieren, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Landes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu budgetieren.
(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen das Land Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu budgetieren, die voraussichtlich dem Land zufließen.
§ 28
Gliederung in Auszahlungsgruppen und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsbudget
(1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind insbesondere zu gliedern in:
(2) Die sich aufgrund der Budgetierung gemäß § 27 ergebenden Werte für das Ergebnisbudget sind auch
für das Finanzierungsbudget maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu budgetierenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3) Es ist ein Investitionsbudget zu erstellen, in dem die Veränderungen der Vermögenspositionen aus:
(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Landes zu budgetieren, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen.
(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu budgetieren sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
(6) Das Ergebnis des Finanzierungsbudgets der allgemeinen Gebarung (§ 16 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf.
(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind insbesondere folgende Ein- und Auszahlungen zu budgetieren:
§ 29
Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsbudget
(1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsbudget nicht zu budgetieren:
(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen der Finanzierungsrechnung zu erfolgen.
§ 30
Gesetzliche Verpflichtungen
(1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu budgetieren, die sich auf Ansprüche gründen,
die dem Grunde und der Höhe nach in Gesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen.
(2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu budgetieren.
(3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget bzw. im jeweiligen Bereichsbudget mit Zustimmung des Landtages auszugleichen oder zu bedecken.
§ 31
Zweckgebundene Gebarung
(1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu budgetieren. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu budgetieren.
(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu budgetieren.
(3) Sieht ein Gesetz vor, dass das Land den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu budgetieren.
(4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungsbudget des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.
(5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und - aufbringungen ist nicht zulässig, außer der Landtag hat die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses dazu ermächtigt.
(6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.
§ 32
Bindungen im Rahmen der Budgetierung
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Budgetierung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Budgetierung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Entwurfs des Landesbudgets im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Landesbudget anzupassen.
(2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1:
(3) Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied und dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.
Einjährige Haushaltsplanung
§ 33
Vorbereitung des Budgetentwurfes
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte (§ 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 zu erlassen.
(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.
§ 34
Angaben zur Wirkungsorientierung
(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf haben insbesondere Wirkungsziele für die Bereichs- und Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Bereichsbudgets dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat insbesondere die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Landesbudgets innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Bereichsbudgets zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen.
(3) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages zur Unterstützung der Beratung eine Stellungnahme vorlegen. Die jeweils betroffene Organisationseinheit ist vorher anzuhören.
(4) Der Landesrechnungshof kann vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ (Art. 41 Abs. 2 L-VG) Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.
§ 35
Budgetentwurf
(1) Dem Landtag ist von der Landesregierung ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der Übersichten gemäß Abs. 4, der Anlagen gemäß § 18, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 36) sowie der Entwurf des Stellenplans (§ 37) als weitere Anlage spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Landesbudget beschlossen werden soll. Im Fall des Art 19 Abs. 5 L-VG ist der Entwurf des Landesbudgets für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
(2) Nach Beschluss des Landesbudgets durch den Landtag sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Landesregierung hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Landesbudgets sowie zum geltenden Landesbudget zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
§ 36
Teilhefte
(1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:
(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes.
(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
(4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen.
§ 37
Stellenplan
(1) Der Stellenplan des jährlichen Landesbudgets legt die höchstzulässige Personalkapazität des Landes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest.
(2) Der Stellenplan muss innerhalb der Grenzen des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens (§ 9 Abs. 3) erstellt werden.
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
§ 38
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
(1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens folgende Angaben zu enthalten:
(2) Jede haushaltsführende Stelle (§ 6) hat einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ hat im Falle einer Änderung den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach dem Beschluss des Landesbudgets zu adaptieren.
Vollziehung
Mittelverwendung und Mittelaufbringung
§ 39
Grundlage der Gebarung
(1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden:
(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme ihrer/seiner Jahresbudgetwerte derart zu überwachen, dass die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit festzustellen sind.
§ 40
Berichtspflichten
Die Landesregierung hat dem Landtag einmal jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen oder bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Landesbudgets im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.
§ 41
Gesamtbedeckungsgrundsatz
(1) Alle Einzahlungen des Landes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.
(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 heranzuziehen.
§ 42
Mittelaufbringung
(1) Alle Einzahlungen des Landes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie budgetiert sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Nähere Bestimmungen zur Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zum Verzicht auf Forderungen des Landes können von der Landesregierung mit Verordnung festgelegt werden.
(2) Für Forderungen des Landes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.
§ 43
Geldmittelbereitstellung
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 39) hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Landes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Landes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Landes (z.B. für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten, die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33% des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Landesbudgets nicht übersteigen. In diese Liquiditätsreserve ist für unvorhersehbaren, unterjährig auftretenden Personalaufwand im Bereich der Allgemeinen Verwaltung eine Reserve im Ausmaß von 5% des Aktivitätsaufwandes aufzunehmen, die von der für das Personalwesen zuständigen Zentralstelle zu bewirtschaften ist. Die Veranlagung von Geldmitteln obliegt der Landesregierung, die diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen hat, dass bei Bedarf darüber verfügt werden kann.
§ 44
Mittelumschichtungen
(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand nur in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden.
Umschichtungen können mit Ausnahme der Aufwendungen gem. Abs. 2 erfolgen:
(2) Für den Personal-, IT- und Amtssachaufwand können jeweils Umschichtungen auf und zwischen allen Ebenen der Budgetstruktur durch das haushaltsleitende Organ der jeweiligen Zentralstelle erfolgen.
(3) Besondere Regelungen für Umschichtungen können über Vorschlag der Landesregierung für die zweckgebundene Gebarung sowie für die EU-Gebarung mit dem Beschluss über das Landesbudget getroffen werden.
(4) Sonstige Umschichtungsmaßnahmen sind per Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.
§ 45
Mittelverwendungsüberschreitungen
(1) Mittelverwendungen gemäß § 22 Abs. 1, die im Landesbudget nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Landtag genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung im Fall von Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen gemäß Art. 19a Abs. 4 Z. 3 L-VG nur auf Grund von mit Landtagsbeschlüssen erteilten Ermächtigungen geleistet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel geleistet werden, wenn die Bedeckung gesichert ist. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten erforderliche Bewilligung des Landtages nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Über solche Beschlüsse ist mit dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages das Einvernehmen innerhalb zwei Wochen herzustellen. Trifft der Ausschuss innerhalb zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt (siehe Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG).
(3) Mittelverwendungsüberschreitungen, die aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen zur Erfüllung von Rechtsansprüchen notwendig werden und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Art. 19a Abs. 4 Z. 4 L-VG behandelt werden konnten und im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses bedeckt werden sollen, können vorgenommen werden, wenn der Landtag die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets hierzu ermächtigt (Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L VG). Das zuständige Regierungsmitglied hat die zu erwartenden Mittelverwendungsüberschreitungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden.
(4) Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (§ 31) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 1 bis 2 unberührt; diese Rücklagen müssen daher nicht aufgelöst werden.
§ 46
Bildung, Entnahme und Auflösung von Rücklagen
(1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 28 Abs. 6) eines Detailbudgets unter Abzug der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung und unter Berücksichtigung von erfolgten Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes niedriger als der budgetierte, so kann ein im Landesbudget festzusetzender %-Satz des Differenzbetrages den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden.
(2) Differenzbeträge im Sinne des Abs. 1 aus der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und
der Fondsgebarung werden jeweils gesonderten Rücklagen zugeführt, bei der die Zweckbindungen erhalten bleiben.
(3) Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden.
(4) Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgelegt werden.
(5) Die haushaltsführenden Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des Abs. 2 verwendet werden.
(6) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (Abs. 1), von jener haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese haushaltsführende Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 45 durch Entnahme von Rücklagen an das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied gestellt und dieses dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine haushaltsführende Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgesetzt werden.
(7) Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß Abs. 2 wegfällt.
§ 47
Vorhaben
(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand und ist dann gegeben, wenn daraus Auszahlungen des Landes in Finanzjahren zu leisten sein werden (Vorbelastungen), für die noch keine Vorsorge in den vom Landtag genehmigten Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen:
(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
§ 48
Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens
(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt ist.
(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 47 beabsichtigt, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen.
(3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied herzustellen.
§ 49
Konteneröffnung
In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen.
§ 50
Vergütungen zwischen haushaltsführenden Stellen des Landes, Kostenanteile
Vergütungen von haushaltsführenden Stellen des Landes für Leistungen, die sie von einer anderen haushaltsführenden Stelle des Landes empfangen, sind nicht zu entrichten.
§ 51
Leistungen des Landes für Dritte
Organe des Landes haben für Leistungen für Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren.
Controlling
§ 52
Budgetcontrolling
(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, welches die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der budgetierten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Auf Antrag des laut Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Finanzen zuständigen Regierungsmitgliedes hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
(1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Organisation zuständigen Regierungsmitglied unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
(2) Die Landesregierung führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 34) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3 Z. 1 und 2).
Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien.
(3) Auf Antrag des laut Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für strategieorientiertes Controlling zuständigen Regierungsmitgliedes hat die Landesregierung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören.
Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Gleichstellungszieles dienen.
§ 54
Personalcontrolling
Zur Erreichung der Ziele einer einheitlichen Planung und Vollziehung im Personalwesen der Allgemeinen Verwaltung ist ein ressortübergreifendes Personalcontrolling in der für Personalangelegenheiten zuständigen Zentralstelle einzurichten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Regelungen zum Personalcontrolling erlassen.
Verfügungsrechte über Vermögen
§ 55
Erwerb von Sachen für das Land und Zuständigkeit für deren Verwaltung
(1) Der Erwerb von Sachen (§ 285 ff ABGB) für das Land und deren Verwaltung sowie die Verwaltung
der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle.
(2) Sachen dürfen für das Land nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden und der Erwerb im Rahmen der im Landesfinanzrahmen festgelegten Auszahlungsobergrenzen erfolgen kann.
§ 56
Grundsätze für die Verwaltung des Landesvermögens und der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen
(1) Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 1 ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.
(2) Über Bestandteile des Landesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
§ 57
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes
Eine Leistung des Landes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB) oder für die der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist, ist ab Kenntnis zurückzufordern oder es ist dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen.
§ 58
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes
Die näheren Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden.
§ 59
Ordnung des Landesvermögens
Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen,
in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen
sind.
Finanzierungen und Landeshaftungen
§ 60
Finanzschulden
(1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Landes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Land die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Landesregierung nur nach Maßgabe der hierfür im Beschluss über das Landesbudget oder in einem besonderen Landesgesetz im Sinne des L-VG enthaltenen Ermächtigung eingegangen werden.
(2) Für zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sind nur insoweit Finanzschulden zu begründen, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Landes aus Rechtsgeschäften zu behandeln:
(4) Auf den im Abs. 1 zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Landes anzurechnen.
§ 61
Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen
Die Landesregierung darf in Ausübung der im jeweiligen Landesbudget enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen. Kurzfristige Verpflichtungen des Landes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Beschluss über das Landesbudget erteilten Ermächtigungen anzurechnen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
(1) Die Landesregierung kann eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlassen.
(2) Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Bereiche die für die Überleitung erforderlichen Informationen dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied bereit zu stellen.
(3) Die Budgetwerte der budgetwirksamen Gebarung des Finanzjahres 2014 sind als Budgetvergleichswerte für das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisbudget sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der budgetierten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der budgetwirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der veranschlagten Höhe zu übernehmen.
(4) Die Budgetvergleichswerte des Abs. 3 sind in der Gliederung nach diesem Landesgesetz darzustellen.
(5) Die nach dem Rechnungsabschluss 2014 vorhandenen Gebührstellungen sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes in Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen zu unterteilen.
(6) Für das Haushaltsjahr 2015 sind die Gebührstellungen nach Abs. 5 aufzulösen und als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen von Organisationseinheiten dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ zu treffen. Die Verwendung dieser Mittel hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.
(7) Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und zweckgebundene Rücklagen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Die Verwendung der Mittel für Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), von Rückstellungen und Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.
(8) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied finanzierungswirksam aufzulösen und ebenfalls finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.
(9) Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erstellen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.
(10) Ab 1. Jänner 2015 findet die Kosten- und Leistungsrechnung auf alle haushaltsführenden Stellen nach § 6 Abs. 1 Anwendung.
(11) Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Landeshaushaltsgesetz, gilt folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes:
(12) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu
den Bereichs-, Global- und Detailbudgets hat durch das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den haushaltsleitenden Organen zu erfolgen.
(13) Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicher zu stellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied dabei zu unterstützen.
(14) Bei der Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen für die Jahre 2015 bis 2018 und für
das Landesbudget für das Finanzjahr 2015 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden.
(15) Verfügungen über Landesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Landesgesetz widersprechen.
(16) Der Landeshaushalt ist ab dem Finanzjahr 2015 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu vollziehen.
§ 63
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes (Haushaltsplanung) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Finanzjahre 2015 bis 2018 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des 3. Hauptstückes (Vollziehung) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals ab dem Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 64
Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Führung des Landeshaushaltes, LGBl. Nr. 217/1969, tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Bestimmungen sind noch
letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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