Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 2013, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird (Übertragungsverordnung)
LGBL_ST_20131220_167Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 2013, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird (Übertragungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 167/2013 Stück 37
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 2013, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird (Übertragungsverordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2013, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§1Übertragung
§2Umfang der Maßnahmen
§3Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
§ 1
Übertragung
Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft werden mit der Durchführung der in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 genannten Förderungsmaßnahmen betraut.
§ 2
Umfang der Maßnahmen
(1)Die Durchführung der in den Anlagen 1 und 4 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Erlassung von Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Bewilligung der Förderungsanträge, die Anforderung der Landesmittel, die Bewilligung der Zahlungsanträge, die Verständigung der FörderungsempfängerInnen, die Auszahlung der Förderung sowie die Kontrolle und die Vorlage des Verwendungsnachweises. Sofern die Maßnahmen der Anlage 1 über das EUkofinanzierte ländliche Entwicklungsprogramm abgewickelt werden, erfolgt die Auszahlung an die FörderungswerberInnen über die in der jeweils gültigen Sonderrichtlinie des Bundes genannten Zahlstelle.
(2)Die Durchführung der in der Anlage 2 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge und die Weiterleitung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bzw. an eine von diesem namhaft gemachte Auszahlungsstelle.
(3)Die Durchführung der in der Anlage 3 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, bei Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung insbesondere die Eingabe der Antragsdaten in der dafür vorgesehenen Datenbank und Weiterleitung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anlage 1
Der Landwirtschaftskammer Steiermark werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen, soweit Landeszuständigkeit gemäß der jeweils gültigen Sonderrichtlinie des Bundes gegeben ist:
Nationales Bund–Land–Programm – Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung.
Anlage 2
Der Landwirtschaftskammer Steiermark werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Futtermittelverbilligungsaktionen, Betriebsmittelkreditaktionen und Sonderkulturenaktionen (anlassbezogen).
Anlage 3
Der Landwirtschaftskammer Steiermark werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschafts-, Stall- und Almgebäude einschließlich deren notwendiger Einrichtungen und Anlagen.
Notstandsentschädigungen.
Anlage 4
Der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft werden nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Soziale Maßnahmen (§ 10 StLWFöG):
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