Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden
LGBL_ST_20131220_165Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 165/2013 Stück 37
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 2Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Artikel 1
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, benachteiligt wird.“
„(5) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, belästigt wird.“
„(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, sexuell belästigt wird.“
(1) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
„§ 32
Gleichbehandlungsgebot
(1) Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden im Sinne des Gesetzes mittelbar oder unmittelbar diskriminieren, belästigen oder sexuell belästigen.
(2) Abs. 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:
(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.“
„(1) Eine Person, die durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 32 verletzt ist,
hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
„(4) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.
(5) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 1 genannten Diskriminierungsgründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(6) Für Ansprüche nach § 32 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.“
„(8) In der Geschäftsführung wird die Gleichbehandlungskommission von der Geschäftsstelle der/des Gleichbehandlungsbeauftragten unterstützt.“
„(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Z. 2, § 3 Abs. 1 Z. 2, des § 3 Abs. 2 Z. 2, des § 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 1, des § 28 Abs. 3, des § 29a, des § 32, des § 33 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c sowie des § 47, des § 50 Z. 7 und 8, die Einfügung des § 10 Abs. 5, des § 11 Abs. 4, des § 32a, des § 33 Abs. 4 bis 6, des § 39 Abs. 8, des § 42 Abs. 1 Z. 9, sowie des § 50 Z. 9 und 10 sowie der Entfall des § 4 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 165/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 70a
Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz
(1) Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St.-MSchKG in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes
(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 3 und 4 lit b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z. 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“
„(21) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 303 Z. 8 sowie die Einfügung des § 70a und
des § 303 Z. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 165/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das
ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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