Datum der Kundmachung
02.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 137/2013 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Gesetz vom 14. März 1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz vom 14. März 1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, LGBl. Nr. 44/1979, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Beirat besteht aus der gleichen Anzahl an Mitgliedern wie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen. Die Mitglieder des Beirates sind von jenen Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag zu nominieren.
(2) Die nominierten Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtszeit unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied jedes Mitglied, das von demselben Landtagsklub nominiert worden ist, bei dessen Verhinderung oder Befangenheit
(§ 4 Abs. 7) ersetzen kann.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Landtag wählbar sein, sie dürfen jedoch nicht der Landesregierung angehören.
Funktionärinnen/Funktionäre, Angestellte, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Wohnbauvereinigungen sowie Gesellschaftsvertreterinnen/Gesellschaftsvertreter in Wohnbauvereinigungen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates sein. Im Zweifel entscheidet über die Unvereinbarkeit die Landesregierung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn es die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Im Fall der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bei Tod oder Verzicht hat der jeweilige Landtagsklub unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu nominieren, das dann von der Landesregierung zu bestellen ist.
(5) Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und ein Mitglied als deren/dessen Stellvertretung zu wählen.“
„§ 7
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