Datum der Kundmachung
21.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2013 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2013 über den Gesundheitsfonds Steiermark (Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013 – StGFG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
„Inhaltsverzeichnis
§1Weiterführung des Gesundheitsfonds Steiermark
§2Begriffsbestimmungen
§3Aufgaben des Fonds
§4Mittel des Fonds
§5Gesundheitsförderungsfonds
§6Aufbau der Zielsteuerung-Gesundheit
§7Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen
§8Organe des Fonds
§9Geschäftsführung
§10Geschäftsstelle und Amtshilfe
§11Aufgaben der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform
§12Zusammensetzung der Gesundheitsplattform
§13Organisation der Gesundheitsplattform
§14Aufgaben der Gesundheitsplattform
§15Informationspflichten
§16Sanktionsmechanismus der Gesundheitsplattform
§17Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission
§18Organisation der Landes-Zielsteuerungskommission
§19Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
§20Landes-Zielsteuerungsvertrag
§21Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
§22Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
§23Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
§24Steuerungsbereich Finanzziele, Finanzrahmenvertrag
§25Virtuelles Budget
§26Jahresarbeitsprogramme
§27Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit
§28Schiedskommission
§29Kontrolle durch den Landesrechnungshof
§30Befreiung von Verwaltungsabgaben
§31Verweise
§32Übergangsbestimmungen
§33Inkrafttreten
§34Außerkrafttreten
§ 1
Weiterführung des Gesundheitsfonds Steiermark
Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 103/2013 (im Folgenden: Vereinbarung OFG) sowie aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 104/2013
(im Folgenden: Vereinbarung ZG) wird der Gesundheitsfonds Steiermark als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Graz weitergeführt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 3
Aufgaben des Fonds
(1) Der Fonds hat die in den Vereinbarungen festgelegten Aufgaben sowie sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Landesgesetz übertragen werden, wahrzunehmen. Er hat im Rahmen des Modells der leistungs-orientierten Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere die Abgeltung der Leistungen der Fondskranken-anstalten für jene Personen wahrzunehmen, für die ein Träger der Sozialversicherung nach der Vereinbarung OFG leistungspflichtig ist sowie bei seiner Tätigkeit im Bereich der Planung, Steuerung und Finanzierung
des Gesundheitswesens im Landesbereich die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur, des Bundes-Ziel-steuerungsvertrages, des Landes-Zielsteuerungsvertrages sowie die Festlegungen in der Landes-Zielsteuerungskommission einzuhalten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen.
(2) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe an den Fonds zu leisten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung, insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge gewährleistet ist.
(4) Die Tätigkeit des Fonds hat sich an den Prinzipien, Zielen und Handlungsfeldern der Vereinbarung ZG sowie an den Prinzipien des Gender-Mainstreaming und an der seitens des Landes beschlossenen Charta des Zusammenlebens zu orientieren und hat Anwendung und Umsetzung der Gender- und Diversitätskriterien zu berücksichtigen. Weiters hat sich der Fonds bei seiner Tätigkeit nach den zwischen Land und Sozialversicherung abgestimmten „Gesundheitszielen Steiermark“ unter Berücksichtigung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele betreffend Gesundheitsförderung sowie der Grundsätze von Public Health auszurichten.
(5) Auf Ersuchen des Landeshauptmannes hat der Fonds Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. I Nr. 745/1996, zu übernehmen.
§ 4
Mittel des Fonds
(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind:
(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarungen übertragenen Aufgaben.
§ 5
Gesundheitsförderungsfonds
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Dotierung erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinbarung ZG.
(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung nach den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Zielen und Grundsätzen.
§ 6
Aufbau der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung werden in vierjährigen Verträgen (periodenbezogene Landes-Zielsteuerungsverträge gem. § 20) vereinbart und verbindlich festgelegt. Die konkrete Umsetzung erfolgt in Jahresarbeitsprogrammen gem. § 26.
(2) Auf Basis der Prinzipien und Ziele der Vereinbarungen ist die Zielsteuerung-Gesundheit in folgenden vier Steuerungsbereichen in Landes-Zielsteuerungsverträgen zu konkretisieren:
(3) Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielverein-barungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades ist zwingend durch partnerschaftlich vereinbarte Maßnahmenpakete sicherzustellen.
(4) Land und Sozialversicherung verantworten gemeinsam und gegenseitig den Vertragsabschluss, die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit. Dies schließt eine gegenseitige Information und -Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Aus-wirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein.
§ 7
Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen
(1) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Fonds auch weitere Daten zu erfassen und dem Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so weiterzuleiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann. Der Fonds darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten -Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungs-systeme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden (Art. 38 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus in den diesbezüglichen - sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).
(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,
(1) Der Fonds hat folgende Organe:
(2) Zur Beratung des Fonds ist eine Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
§ 9
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern ausgeübt, von denen eine/einer auf Vorschlag der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform, die/der andere auf Vorschlag der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Gesundheitsplattform von der Landesregierung jeweils für fünf Jahre bestellt und bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden kann. Die Wiederbestellung der Geschäftsführung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 11 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso hat sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten.
(3) Dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung zugeordnet ist neben der Fondsverwaltung auch der selbstständige Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Fonds, sofern damit verbundene Belastungen budgetär gedeckt sind. Die Gesundheitsplattform kann sich die Genehmigung bestimmter Vertragsabschlüsse vorbehalten.
(4) Die Geschäftsführung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Gesundheitsplattform von der/von dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen ist.
(5) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landes-Zielsteuerungskommission gem. § 19 Abs. 1 Z. 1 bis 12 erfolgt durch die gem. Abs. 1 bestellten Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer als gleichberechtigte Koordinatorinnen/Koordinatoren. In der Funktion als Koordinatorin/Koordinator sind sie dem Vorschlagsrecht gem. Abs. 1 folgend ausschließlich der/dem jeweiligen Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich.
§ 10
Geschäftsstelle und Amtshilfe
(1) Zur Unterstützung der Geschäftsführung ist auf Rechnung des Fonds eine Geschäftsstelle mit dem Sitz in Graz einzurichten, deren Personal entweder vom Land oder von der Sozialversicherung zugewiesen oder vom Fonds selbst eingestellt wird. Einstellungen durch den Fonds erfolgen durch die Geschäftsführung im Rahmen des Stellenplans. Der Personalaufwand für die Geschäftsführung ist ebenso vom Fonds zu tragen.
(2) Land, Sozialversicherungsträger und Fonds sind im Rahmen der jeweiligen personellen und technischen Möglichkeiten wechselseitig gegen Kostenersatz zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verpflichtet.
§ 11
Aufgaben der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich einzu-berufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens sieben Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist die/der Vorsitzende berechtigt, namens des Fonds tätig zu werden.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und von der/dem Vorsitzenden den Mitgliedern der Gesundheitsplattform umgehend schriftlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Vertretung des Fonds nach außen obliegt dem/der Vorsitzenden und den gemeinsam vertretenden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern. Die/Der Vorsitzende kann sich bestimmte Vertretungshandlungen vorbehalten und ist gegenüber der Geschäftsführung hinsichtlich deren in § 9 geregelten Tätigkeiten weisungs-befugt.
(5) Die/Der Vorsitzende hat zumindest einmal jährlich die Gesundheitskonferenz einzuberufen.
§ 12
Zusammensetzung der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 20 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(3) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt
(4) Für die von der Landesregierung entsandten Mitglieder der Gesundheitsplattform (Abs. 1 Z. 2) gilt überdies, dass nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages eine neue Entsendung vorzunehmen ist. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(5) Für jedes entsandte Mitglied kann ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1, 3 und 4 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte -Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.
§ 13
Organisation der Gesundheitsplattform
(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz.
(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 11 Abs. 1.
(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest vier Landes- sowie vier Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.
(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt, dass in Angelegenheiten
(6) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbe-sondere vorzusehen, dass
(7) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Weiters ist die/der Vorsitzende des Fachbeirates für Frauengesundheit (Abs. 11) berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen. Die genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 12 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.
(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 39 Abs. 2 der Verein-barung OFG).
(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten sind ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angehören, eingerichtet werden.
(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegen die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesundheitsfonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen ist eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zu-- ständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer zuzuziehen.
(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für Frauengesundheit einzurichten, der als inter-disziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben frauengerecht wahrzunehmen.
(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.
(13) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß § 8 Abs. 1 aus-üben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.
§ 14
Aufgaben der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform hat alle Aufgaben des Fonds, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist, wahrzunehmen, sowie insbesondere:
(2) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen den -Mitgliedern gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
(4) Der Gesundheitsplattform obliegt die Festlegung von Regelungen für Zusammensetzung, Einberufung und Ablauf der Gesundheitskonferenz.
(5) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind in der Grazer Zeitung oder auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
§ 15
Informationspflichten
(1) Die/Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr sowie den Stellenplan der Geschäftsstelle vor der Beschlussfassung allen Mit-gliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
§ 16
Sanktionsmechanismus der Gesundheitsplattform
Verstößt eine Krankenanstalt eines Rechtsträgers, der aus dem Fonds Abgeltungen oder sonstige Leistungen gem. § 88 StKAG erhält, in maßgeblicher Weise gegen verbindlich festgelegte Pläne, Melde- und Dokumentationspflichten oder Verpflichtungen zur Einsichtgewährung, so sind von der Gesundheitsplattform wirksame Maß-nahmen zur Herstellung des plankonformen Zustandes einzuleiten. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist deren angedrohte Kürzung bzw. deren angedrohter Entzug von der Gesundheitsplattform unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung konkret zu beschließen. Gleiches gilt analog für den Fall widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen bzw. schwerwiegender Verstöße gegen ordnungsgemäße Leistungscodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems mit der Maßgabe, dass hier die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten bzw. zu Unrecht er-haltenen Gelder verlangt werden kann.
§ 17
Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus:
§ 18
Organisation der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenwesen zu--
ständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau/dem Obmann der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).
(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß einge-laden wurden und zumindest je drei Mitglieder für die Kurie des Landes und für die Kurie der Sozialversicherung anwesend sind. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, wenn sie schriftlich für den Einzelfall erfolgt.
(3) Für die Beschlussfassung ist Einvernehmen zwischen den jeweils als eine Kurie zusammengetretenen Vertreterinnen/Vertretern des Landes und der Sozialversicherung erforderlich. Hierzu haben die Vertreterinnen/Vertreter des Landes innerhalb ihrer Kurie eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Für die Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung gilt Entsprechendes nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
(4) Für das Einvernehmen gem. Abs. 3 ist innerhalb der Kurie des Landes eine Stimmenmehrheit erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
(5) Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen -geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung der Vertreterin/des Vertreters des Bundes an der Sitzung kann diese/dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Veto einbringen.
(6) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu be-raten und einvernehmlich zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Sozialversicherung und des Landes vorzulegen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gem. § 19.
(7) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist jedenfalls festzulegen, dass die Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich einzuladen und diese vorzubereiten haben. Weiters ist festzuhalten, dass bei schriftlicher Beschluss-fassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist.
(8) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission kann ein Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vorgesehen werden. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten kann die Landes-Zielsteuerungskommission Beiräte einrichten.
§ 19
Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungs-erbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(3) Allgemeine Verlautbarungen der Landes-Zielsteuerungskommission sind in der Grazer Zeitung kund-zumachen oder auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
§ 20
Landes-Zielsteuerungsvertrag
(1) Ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene sowie unter Einhaltung der Vorgaben in der Vereinbarung ZG zur partnerschaftlichen Zielsteuerung und Finanzzielsteuerung ist die Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene zwischen Land und Sozialversicherung in Landes-Zielsteuerungsverträgen zu vereinbaren und umzusetzen. Der zwischen Land und Sozialversicherung vereinbarte Finanzrahmenvertrag gilt verbindlich. Bei Nichteinhaltung kommt der Sanktionsmechanismus des § 27 zur Anwendung.
(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf und ist - diesem übergeordnet. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen haben unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG verein-barten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den Regionalen Strukturplan Gesundheit einzufließen.
(3) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der -Vertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungs-vertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.
(4) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für einen Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und einvernehmlich zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes vorzulegen. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch das für das Krankenanstaltenwesen zuständige -Mitglied der Landesregierung und von der sozialen Krankenversicherung (örtlich zuständige Gebietskrankenkasse, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) ehestmöglich rechts-verbindlich zu unterfertigen und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Wird ein Vertrag nicht von allen Krankenversicherungsträgern im Land unterfertigt, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden Vertragsparteien trotzdem zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission die zu erwartende Zielerreichung nicht gefährdet sieht und deswegen kein Veto einlegt.
(5) Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landes-Zielsteuerungsverträge haben bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung -relevant werden.
§ 21
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
Im Rahmen der periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträge sind die Vorgaben der Bundes-Ziel-steuerungsverträge ausgehend vom regionalen Bedarf von der Landes-Zielsteuerungskommission zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind in diesen Verträgen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
§ 22
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
Im Landes-Zielsteuerungsvertrag müssen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch -verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen werden.
Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
§ 23
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
Im Landes-Zielsteuerungsvertrag müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden, so dass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.
§ 24
Steuerungsbereich Finanzziele, Finanzrahmenvertrag
(1) Der Finanzrahmenvertrag hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
(2) Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage:
Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen des Fonds und des Landes/ der Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremd-leistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
(3) Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
§ 25
Virtuelles Budget
(1) Die gemeinsame Finanzverantwortung von Land und Sozialversicherung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gem. § 24 und umfasst:
(2) Land und Sozialversicherung stellen auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer -Annahmen ein Maßnahmenpaket dar, das in Summe geeignet ist, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen.
(3) Das Land verantwortet gemeinsam mit der Sozialversicherung die Realisierung der in den Finanz-rahmenverträgen vereinbarten Ziele, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge im § 27 Abs. 1 bis 4 geregelt ist.
§ 26
Jahresarbeitsprogramme
Die im Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und der „Finanzziele“ getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren. Die Jahresarbeitsprogramme sind bis spätestens Ende des Vorjahres durch die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.
§ 27
Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:
(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners des Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungs-kommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsanleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Partner das Schlichtungsverfahren gemäß § 32 Gesundheits Zielsteuerungsgesetz, einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungs-vertrag Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zu-zuschlagen.
(5) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
(6) Liegt bis zum in § 20 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(7) Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
§ 28
Schiedskommission
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben:
(2) Der Schiedskommission gehören an:
(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen und können von dieser bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsicht über die Schiedskommission das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten.
(6) Die Schiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und werden von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(8) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate.
§ 29
Kontrolle durch den Landesrechnungshof
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
§ 30
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Der Fonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 31
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 32
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne des § 9 Abs. 1 bestellte Geschäftsführung gilt weiterhin als unbefristet bestellt.
(2) Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrages für die Jahre 2013 bis 2016 hat bis 30.September 2013 vorzuliegen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Entwurf vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf Landesebene für das Jahr 2013 ist gleichzeitig mit dem ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag bis 30. September 2013 zu vereinbaren.
(4) Beschlüsse des Präsidiums und der Gesundheitsplattform und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die nunmehr zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.
(5) Die Zusammensetzung der Gesundheitsplattform ist an die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 anzupassen; eine Entsendung der Mitglieder ist durch die entsendungsberechtigten Institutionen bis längstens sechs Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes vorzunehmen.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gilt für das Verfahren der Schiedskommission (§ 28) das All-gemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie der Be-ratung und Abstimmung auch dessen Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 67d, 67e und 67f) anzuwenden sind.
§ 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 34
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische
Gesundheitsfonds-Gesetz 2006, LGBl. Nr. 6/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2012, außer Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesEdlinger-Ploder
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